Deutsche Emissionshandelsstelle

CBAM-Bericht: Änderungen der Berichte für das 4. Quartal 2023 und das 1. Quartal 2024

2024
31
Jul

CBAM

Ein bereits eingereichter CBAM-Bericht kann noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden.

In Anbetracht der Schwierigkeit, Monitoring, Reporting und Verifizierungs-Systeme rechtzeitig einzurichten, räumt Artikel 9 Absatz 2 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 einen längeren Zeitraum für Korrekturen der ersten beiden Quartalsberichte ein, nämlich bis zum 31.07.2024.

Zum Thema

Anfang 31.07.2024
Ende 31.07.2024

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