Deutsche Emissionshandelsstelle

Informationen für Validierungs- und Verifizierungsstellen, die Tätigkeiten nach der deutschen “Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (Upstream-Emissionsminderungsverordnung - UERV)” durchführen

Datum 23.12.2022

Zur Erleichterung der Validierungs- und Verifizierungsprozesse weisen wir auf die besonderen Anforderungen hinsichtlich etwaiger erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die in der Präambel des Abkommens vom 12.12.2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083 - "Pariser Abkommen") genannten Belange im Gastland hin. Bitte beachten Sie hierzu die aktuelle deutsche Fassung als den rechtsverbindlichen Text.

Die federführenden Projektpartner sind gemäß § 7 II Nr. 2 c) und § 9 Nr. 8 UERV zur Einhaltung aller Anforderungen der UERV, einschließlich § 40 Nr. 14 UERV und § 41 Nr. 7 UERV, verpflichtet, die entsprechenden Informationen vorzulegen.

Verfahren nach der UERV

Wenn Sie eine Zustimmung zu einer Projektaktivität nach der UERV beantragen, müssen Sie eine Stellungnahme abgeben, ob die Projektmaßnahme erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Pariser Abkommens genannten Belange im Gastland hat oder nicht. Die Stellungnahme muss den Besonderheiten der jeweiligen Region im Gastland Rechnung tragen. Nach § 7 II Nr. 2 c) und § 9 Nr. 8 UERV müssen Sie diese Aussagen bei der Projektplanung treffen und sie sind Bestandteil des Monitoringplans. Die Stellungnahme muss von der Validierungsstelle nach § 40 Nr. 14 UERV validiert werden.

Die Informationen müssen Teil des PDD und des Validierungsberichts sein. Falls Sie Ihre Berichte bereits beim Umweltbundesamt eingereicht haben, müssen Sie die klärenden Informationen in einem aktualisierten PDD bereitstellen. Sie müssen validiert und in den Validierungsbericht aufgenommen werden. Der aktualisierte Validierungsbericht wird von der Validierungsstelle unterzeichnet und als PDF-Dokument eingereicht. Bitte senden Sie uns den Validierungsbericht auch in einer Version, in der die Änderungen hervorgehoben sind.

Wenn Sie einen Wechsel des federführenden Partners (Projektträgerwechsel) einer Projektaktivität nach § 17 IV UERV beantragen, prüfen wir, ob Sie diese Anforderung auch einhalten.

Bei der Verifizierung muss nach § 41 Nr. 7 die Einhaltung dieser Anforderung ebenfalls von der Verifizierungsstelle im Verifizierungsbericht bewertet und bestätigt werden.

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