Deutsche Emissionshandelsstelle

EU-ETS 2: keine Vorlage eines Überwachungsplans für EU-ETS 2 zum 31.08.2024

Datum 07.08.2024

Im Rahmen des „Fit-for-55-Paketes“ wurde auf EU-Ebene die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) um den EU-ETS 2 ergänzt. Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser novellierten Richtlinie durch Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. Der entsprechende Referentenentwurf des TEHG (TEHG-E) wurde am 30.07.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen, sodass Änderungen nicht auszuschließen sind.

Der Referentenentwurf der TEHG-Novelle sieht eine abweichende Frist zur Einreichung des Überwachungsplans gegenüber den Vorgaben der EU Monitoring-Verordnung vor, um der Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren auf nationaler Ebene gerecht zu werden:

  • Wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, sollen demnach die Frist spätestens drei Monate vor Fristende im Bundesanzeiger bekannt geben. Das heißt, wir werden rund drei Monate vor Ablauf der Frist auch im Rahmen eines Newsletters und auf unserer Homepage über das Fristende informieren.
  • Die Frist wird erst nach Inkrafttreten des novellierten TEHG veröffentlicht. Der Beginn dieses Vollzugsverfahrens ist also von der Dauer des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur TEHG-Novelle abhängig.
  • Die Vorlage eines EU-ETS2-Überwachungsplan bis zum 31.08.2024 ist daher nicht notwendig.

Wir werden in den nächsten Monaten sukzessive weitere Informationen zur Teilnahme am EU-ETS 2 und den Pflichten für Verantwortliche im EU-ETS 2 auf unserer Website zur Verfügung stellen. Wir empfehlen daher, unseren Newsletter zum nationalen Emissionshandel zu abonnieren, mit dem wir künftig auch über den EU-ETS 2 informieren werden. Die Anmeldung für den Newsletter finden Sie unten.

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