Deutsche Emissionshandelsstelle

Strompreiskompensation: neue Förderrichtlinie online

Datum 27.03.2024

Im Zuge der Umsetzung des Strompreispaketes der Bundesregierung vom 01.11.2023 zur Entlastung der energieintensiven Industrie Deutschlands wurden auch die der Beihilfegewährung zugrundeliegenden Regelungen der SPK-Förderrichtlinie teilweise überarbeitet und angepasst. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist insbesondere bei der Berechnung des Gesamtbeihilfebetrags kein Selbstbehalt (CO2-Kosten eines Strombezugs von 1 GWh pro Kalenderjahr und Anlage) mehr anzurechnen. Außerdem ist von der ergänzenden Beihilfegewährung kein Sockelbetrag mehr ausgeschlossen. Es ist zu beachten, dass der bei der ergänzenden Beihilfeberechnung anzusetzende Mindestwert der Bruttowertschöpfung mindestens Null Euro beträgt (Nummer 5.1 Buchstabe o) der SPK-Förderrichtlinie).

Gemäß Nummer 1.3 der SPK-Förderrichtlinie dürfen die Bestimmungen der SPK-Förderrichtlinie erst nach der beihilferechtlichen Entscheidung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Entscheidung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfe nach dieser Förderrichtlinie betreffen. Im Antragsverfahren werden die Regelungen der SPK-Förderrichtlinie in der am ergänzen im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung zugrunde gelegt. Eine Bescheidung von Beihilfeanträgen findet erst nach Maßgabe der beihilferechtlichen Entscheidung der Europäischen Kommission statt.

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