Kontobevollmächtigte Personen müssen bis zu dieser Frist über ihre Konten im Unionsregister beziehungsweise nEHS-Register Berechtigungen bzw. Emissionszertifikate in Höhe der Vorjahresemissionen abgeben. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht eine zusätzliche Zahlungspflicht, wobei die Abgabepflicht grundsätzlich bestehen bleibt.