Mit Jahresbeginn 2021 startete in Deutschland der nEHS, durch den die Bepreisung von CO2-Emissionen für die Bereiche außerhalb des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) eingeführt wurde. Dies betrifft insbesondere die Sektoren Wärme und Verkehr. Rechtsgrundlage für den nEHS ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Bis zum 30.09.2022 mussten die zur Teilnahme am nEHS verpflichteten Unternehmen nEZ in Höhe der berichteten Emissionen im nEHS-Register abgeben.
BEHG-Verantwortliche haben nationale Emissionszertifikate für 2021 abgegeben
Für das Jahr 2021 haben mit Stand 20.10.2022 rund 1.640 von insgesamt circa 1.670 BEHG-Verantwortlichen (rund 98 Prozent) nEZ in Höhe der von ihnen berichteten Menge an CO2-Emissionen bei der DEHSt abgegeben (Compliance-Status A). Rund ein Prozent der BEHG-Verantwortlichen befinden sich im Compliance-Status B. Diese Gruppe hat zwar die Emissionen im nEHS-Register erfasst, allerdings bisher keine Abgabetransaktion in entsprechender Höhe durchgeführt. Etwa ein weiteres Prozent der BEHG-Verantwortlichen hat keine Emissionen im nEHS-Register eingetragen (Compliance-Status C).
Die DEHSt hat diese Daten am 24.10.2022 über das nEHS-Register öffentlich zugänglich gemacht und kommt damit den Vorgaben von § 33 der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) nach. Die in dieser Meldung ausgewiesenen Daten zur Emissions- und Abgabesituation für das Verpflichtungsjahr 2021 geben den Stand im nEHS-Register zum 20.10.2022 wieder. Die im nEHS-Register veröffentlichten Daten werden stetig aktualisiert. Infolge der Prüfung durch die DEHSt oder Abgabetransaktionen können sich die veröffentlichten Daten im nEHS-Register für das Jahr 2021 also ändern.
Berichts- und abgabepflichtig sind in den ersten beiden Jahren des nEHS die Brennstoffe Benzin, Gasöle (Diesel und Heizöl extra leicht), Heizöl schwer, Flüssiggas, Flugbenzin und Erdgas. Emissionen von Brennstoffen, die im EU-ETS 1 eingesetzt werden, sind bereits zum Teil von den BEHG-Verantwortlichen gemäß § 7 Absatz 5 BEHG von ihren berichteten Emissionen abgezogen worden. Damit sollen Doppelbelastungen durch nEHS und EU-ETS 1 vermieden werden. Für Emissionen aus Brennstoffmengen, für die ein solcher Vorabzug nicht möglich war, können Anlagenbetreiber im EU-ETS 1 eine nachträgliche Kompensation gemäß § 11 Absatz 2 BEHG beantragen. Diese Mengen sind Teil der berichteten und hier ausgewiesenen Emissionen.
Festlegung der jährlichen Emissionsmengen gemäß § 4 BEHG
Unabhängig von den berichteten Emissionen der BEHG-Verantwortlichen ist für das Jahr 2021 auch die Festlegung der sogenannten „jährlichen Emissionsmenge“ gemäß § 4 BEHG erforderlich. Die jährliche Emissionsmenge legt formal den zulässigen Anteil von Emissionen im Anwendungsbereich des BEHG an dem der Bundesrepublik Deutschland gemäß EU-Klimaschutzverordnung zugewiesenen Emissionsbudget außerhalb des EU-ETS 1 fest und ist damit grundsätzlich vergleichbar mit einer Emissionsobergrenze (Cap). Diese Festlegung ist gegenwärtig noch nicht erfolgt, da die hierfür erforderliche Novellierung der BEHV noch nicht abgeschlossen ist. Im entsprechenden Referentenentwurf ist aber für 2021 eine Emissionsmenge in Höhe von rund 301 Millionen Tonnen CO2 festgelegt. Damit übersteigt die für das Jahr 2021 abgegebene Menge an nEZ die zulässige jährliche Emissionsmenge für das Verpflichtungsjahr 2021 um rund 5 Millionen Tonnen CO2.
Bei diesem Vergleich sind zwei Aspekte zu beachten: zum einen wird die jährliche Emissionsmenge noch um eine Menge an zusätzlichen Zertifikaten erhöht. Diese Erhöhung gemäß § 4 Absatz 3 BEHG entspricht den Brennstoffemissionen, für die sowohl im EU-ETS 1 als auch im nEHS eine Abgabe erfolgte, weil der oben genannte Vorabzug gemäß § 7 Absatz 5 BEHG nicht möglich war. Während diese Menge in den berichteten Gesamtemissionen enthalten ist (rund 306,2 Millionen Tonnen CO2), fehlt sie bislang in der jährlichen Emissionsmenge (rund 301 Millionen Tonnen CO2). Die Bekanntgabe dieser Erweiterungsmenge wird nach den Vorgaben der novellierten BEHV erfolgen. Zum anderen beschränkt die jährliche Emissionsmenge während der Festpreisphase des nEHS nicht die effektive Verfügbarkeit von nEZ in den Verkaufsterminen. Sollten die berichteten Emissionsmengen für das Verpflichtungsjahr 2021 auch nach der Erhöhung für die doppelt erfassten Emissionen oberhalb der formalen jährlichen Emissionsmenge liegen, kann der Bund Flexibilisierungsinstrumente – unter anderem den Zukauf von Zertifikaten in anderen EU-Mitgliedstaaten – nach der EU-Klimaschutzverordnung gemäß § 5 BEHG zum Ausgleich nutzen.
Verhältnis von berichteten Emissionen und Verkaufsmenge
Mit dem Ende der Nachkauffrist sind abschließend rund 305,8 Millionen nEZ mit der Jahreskennung 2021 zum Festpreis von 25 Euro an der Verkaufsplattform – der European Energy Exchange AG (EEX) – veräußert worden. Davon wurden über 287,3 Millionen nEZ bis Ende Dezember 2021 verkauft. Weitere knapp 18,5 Millionen nEZ wurden im Rahmen des begrenzten Nachkaufs bis Ende September 2022 veräußert. Damit liegt die veräußerte Menge an nEZ der Jahreskennung 2021 nur um knapp 0,4 Millionen unterhalb der berichteten Emissionen.
Der Erwerb von nEZ der Jahreskennung 2021 war gemäß dem Verkaufskalender bis zum 22.09.2022 im Rahmen der individuell zulässigen Kontingente an der EEX möglich. Der Gesamtumfang zulässiger Nachkäufe von nEZ der Jahreskennung 2021 lag bei 28,7 Millionen nEZ. Somit wurde das insgesamt zulässige Nachkaufvolumen zu etwa 64 Prozent von den BEHG-Verantwortlichen ausgeschöpft. Falls die individuell zulässigen Kontingente von nEZ der Jahreskennung 2021 nicht ausreichend waren, mussten nEZ der Jahreskennung 2022 zum Festpreis von 30 Euro an der EEX erworben und für die Abgabe verwendet werden. Alternativ war auch der Zukauf von nEZ mit der Jahreskennung 2021 von anderen BEHG-Verantwortlichen oder Intermediären möglich. Die genannten Daten verdeutlichen, dass aus Perspektive des Gesamtmarktes nur ein geringer Anteil des Zertifikatebedarfs mit nEZ der Jahreskennung 2022 abgegolten werden musste.
Einordnung in die Gesamtemissionssituation in Deutschland
Das Umweltbundesamt hat im März 2022 eine Schätzung für die deutschen Treibhausgasemissionen des Vorjahres veröffentlicht. Demnach wurden im Jahr 2021 insgesamt rund 762 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2-Äq) freigesetzt. Die Emissionen für die deutschen Anlagen im EU-ETS 1 hat die DEHSt im Juni 2022 veröffentlicht. Die Anlagen emittierten rund 355 Millionen Tonnen CO2-Äq. Damit lag der Anteil der Anlagen im EU-ETS 1 an den deutschen Gesamtemissionen 2021 auf Basis der vorliegenden Daten bei rund 47 Prozent. Der entsprechende Anteil der vorläufigen Emissionen im nEHS in Höhe von rund 306 Millionen Tonnen CO2 liegt bei rund 40 Prozent. Hierbei ist zu beachten, dass die hier ausgewiesenen Emissionen im nEHS noch nicht um Emissionen bereinigt sind, für die sowohl im nEHS, als auch im EU-ETS 1 eine Abgabepflicht bestand. Ausgehend von den vorläufigen Daten unterlagen somit im Jahr 2021 bis zu 87 Prozent der deutschen Gesamtemissionen einer CO2-Bepreisung durch den EU-ETS 1 oder den nEHS. Nicht erfasst sind insbesondere Emissionen der Landwirtschaft, die vorwiegend durch Tierhaltung (Methanemissionen) und der Stickstoffdüngung der Böden (Lachgasemissionen) entstehen. Außerdem fehlen die erst in Folgejahren erfassten Brennstoffemissionen im BEHG (zum Beispiel Kohlen und Abfälle).