Am 18.03.2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17.03.2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders veröffentlicht. Nach Artikel 29 Absatz 1 ist sie damit am 19.03.2025 in Kraft getreten und gilt gemäß Artikel 29 Absatz 2 ab dem 28.03.2025.
Ab dem 31.03.2025 werden CBAM-Anmelder die Möglichkeit haben, sich im CBAM-Register einzuloggen. Im CBAM-Register können ab dann Anträge auf den Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Artikel 5 der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956) gestellt werden. Diesen Status müssen Sie ab dem 01.01.2026 vorweisen, um CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen zu können.
Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum – über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts weiter tun: Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
Weitere Informationen zum Antrag auf Zulassung werden Sie demnächst auf unserer Website sowie auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission finden. Wir empfehlen Ihnen außerdem, sich für unseren CBAM-Newsletter anzumelden, um immer aktuelle Informationen zu erhalten.
Hinweis zum Omnibus-Paket: Am 26.02.2025 hat die mit dem Omnibus-Paket I umfassende Änderungen an der CBAM-Verordnung vorgeschlagen. Sollten diese Vorschläge in Kraft treten, könnte sich die Anzahl der berichtspflichtigen CBAM-Anmelder den Berechnungen der Kommission zufolge EU-weit um 91 Prozent reduzieren. Zudem könnte dies Auswirkungen darauf haben, welche von CBAM-Waren tatsächlich eine Zulassung benötigen, sowie auf das konkrete Antragsverfahren. Es ist jedoch nicht absehbar, ob ein Inkrafttreten dieser Änderungen noch vor dem 01.01.2026 erfolgen wird oder in welcher Form.