Vereinfachungsvorschläge für das europäische CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) im Omnibus-Paket I der Europäischen Kommission

Datum 24.04.2025

Am 26.02.2025 veröffentlichte die Europäische Kommission das Omnibus-Paket I (Omnibus I - COM(2025)87), welches umfangreiche Vorschläge zur Anpassung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-VO“) enthält. Es zielt auf die Vereinfachung und Stärkung des Instruments CBAM ab. Die Anpassung der CBAM-VO bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die vorgeschlagenen Vereinfachungen beziehen sich auf zwei Bereiche:

  1. Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts zur teilweisen Befreiung von CBAM-Verpflichtungen für Einführer kleiner Mengen von CBAM-Waren mit geringen grauen Emissionen. Das betrifft insbesondere kleine und mittlere Unternehmen oder Einzelpersonen.
  2. Für Einführer von CBAM-Waren oberhalb des Schwellenwerts sind Vereinfachungen vorgesehen, die die Umsetzung und Einhaltung der Berichtspflichten erleichtern sollen. Begleitend dazu sind Maßnahmen geplant, um Umgehungsmöglichkeiten wirksam einzudämmen.

Die Europäische Kommission schlägt unter anderem folgende Vereinfachungen vor:

  • Die Einführung eines CBAM-spezifischen massenbasierten De-minimis-Schwellenwerts von 50 Tonnen eingeführter CBAM-Waren pro Kalenderjahr und Einführer: Einführer von geringen Mengen an CBAM-Waren sollen hierdurch entlastet werden. 99 Prozent der Emissionen wären nach Berechnung der Europäischen Kommission weiterhin abgedeckt, während etwa 90 Prozent der Einführer Erleichterungen in ihren CBAM-Verpflichtungen hätten.
  • Nutzung von Standardwerten: CBAM-Anmelder sollen im Rahmen der Berichterstattung die freie Wahl zwischen der Angabe von tatsächlichen Emissionen und der Nutzung von Standardwerten (mit einem Aufschlag) haben.
  • Emissionsberechnung für die nachgelagerte Verarbeitung: Um die Belastung der Betreiber in Drittländern durch die zusätzliche Überwachung und Bestimmung der Emissionen in den letzten Produktionsschritten zu verringern, sollen diese nachgelagerten Herstellungsprozesse aus den Grenzen der Emissionsberechnung ausgeklammert werden, da sie auch im Europäischen Emissionshandelssystem 1 für stationäre Anlagen (EU-ETS 1) regelmäßig nicht betrachtet werden. Die Vereinfachung würde zudem die Anwendung für komplexe Güter verbessern. Das könnte eine Voraussetzung für eine mögliche zukünftige Ausweitung des CBAM-Anwendungsbereichs auf weitere nachgelagerte Waren sein.
  • Zulassungsverfahren: Ab dem 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren nur noch in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, wenn der Einführer oder sein indirekter Zollvertreter den Status als zugelassener CBAM-Anmelder besitzt. Dieser Status muss rechtzeitig beantragt und nachgewiesen werden (Artikel 4 und 5 der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956). Das Omnibus-Paket könnte die Regelung dahingehend verändern, dass nur noch Einführer, die den neuen Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr überschreiten, sowie alle indirekten Zollvertreter den Status als zugelassener CBAM-Anmelder vorweisen müssten. Weitere Hinweise zum Zulassungsverfahren finden Sie in unserem Newsletter vom 31.03.2025 und auf unserer Website zum Zulassungsverfahren.

Zulassungsverfahren Regelphase

  • Eine Verschiebung des Starts zum Verkauf der CBAM-Zertifikate von 2026 auf 2027.
  • Ausschluss von nicht gebranntem Ton und Lehm aus dem Geltungsbereich von CBAM.
  • Keine Berücksichtigung von in der EU hergestellten Vorläuferstoffen in der Emissionsberechnung.
  • Keine Verifizierungspflicht der grauen Emissionen, welche auf Standardwerten der Europäischen Kommission beruhen.
  • Ausschluss der indirekten Emissionen der CBAM-Ware Elektrizität.
  • Verschiebung der Abgabefrist für die Einreichung der CBAM-Erklärung in der Regelphase sowie für die Abgabe der Zertifikate von Mai auf August.
  • Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem Konto des CBAM-Anmelders im CBAM-Register muss am Ende jedes Quartals nur noch mindestens 50 Prozent anstatt 80 Prozent der grauen Emissionen betragen.

Ausführlichere Informationen über die Vorschläge der Kommission sind unter den folgenden Links auf englischer Sprache öffentlich zugänglich:

Omnibus packet I

Annex to the Proposal for amending Regulation (EU) 2023/956

Commission Staff Working Document Accompanying the Commission proposal

Wir weisen darauf hin, dass bis zur tatsächlichen Umsetzung durch die Europäische Kommission die aktuelle Rechtslage gilt. Das Omnibus-Paket I enthält aktuell lediglich Vorschläge zur Anpassung der CBAM-Verordnung. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und in welcher Form ein Inkrafttreten dieser Änderungen noch vor dem 01.01.2026 erfolgen wird.