Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Möglichkeit zur Verwendung von Standardwerten in Ihrem CBAM-Bericht zum 31.07.2024 endete. Ab dem 01.08.2024 müssen Sie nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die Übergangsphase die tatsächlichen Emissionen berichten.
Wir werden in Kürze weitere Informationen über die geänderte Berichtspflicht in unserem Newsletter veröffentlichen. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, das Thema CBAM zu abonnieren.