Deutsche Emissionshandelsstelle

Standardwerte in CBAM-Berichten

Datum 01.08.2024

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Möglichkeit zur Verwendung von Standardwerten in Ihrem CBAM-Bericht zum 31.07.2024 endete. Ab dem 01.08.2024 müssen Sie nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die Übergangsphase die tatsächlichen Emissionen berichten.

Wir werden in Kürze weitere Informationen über die geänderte Berichtspflicht in unserem Newsletter veröffentlichen. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, das Thema CBAM zu abonnieren.

Melden Sie sich hier zu unserem Newsletter an

Online Services

  • Formular Management System Formular Management System

    Formular Management System

  • Virtuelle Poststelle Elektronische Kommunikation

    Elektronische Kommunikation

  • Newsletter Newsletter
  • Presse Presse
  • Kontakt Kontakt

Hinweis Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Datenschutz.

OK