Deutsche Emissionshandelsstelle

Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder verfügbar

Datum 16.01.2024

Am 01.10.2023 hat die Übergangsphase des CBAM begonnen. Berichtspflichtige Anmelder müssen nun spätestens einen Monat nach jedem Quartalsende ihren CBAM-Bericht an die Europäische Kommission übermitteln.

Erste Schritte für berichtspflichtige CBAM-Anmelder in der Übergangsphase

Um trotz der knappen Zeit einen möglichst reibungslosen Start des CBAM in Deutschland zu gewährleisten, möchten wir auf die wichtigsten Aufgaben und Informationsquellen für berichtspflichtige CBAM-Anmelder hinweisen:

  1. Newsletter
    Bitte tragen Sie sich auf unserer Website für den CBAM-Newsletter ein, um aktuelle Informationen zu erhalten.
  2. Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer

    Bevor Sie erstmals einen CBAM-Bericht abgeben können, benötigen Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer der Europäischen Kommission. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website.

  3. Individuelle Auskünfte

    Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir momentan keine individuellen Antworten auf Ihre Fragen geben können.

  4. Informationen im Internet

    Sie finden alle aktuellen Informationen zu CBAM auf unseren Internetseiten und den Seiten der Europäischen Kommission.

Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.

Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.

Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.

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