CBAM-Berichte nach dem 31.01.2024

Datum 31.01.2024

Für den Fall, dass ein CBAM-Anmelder den Bericht für das vierte Quartal 2023 nicht fristgerecht bis zum 31.01.2024 einreicht, kann zunächst ein Berichtigungsverfahren eingeleitet werden. Im Berichtigungsverfahren kann der Bericht nachgereicht und angepasst werden, ohne Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen für den CBAM-Anmelder. Der Bericht kann dann bis zum 31.07.2024 angepasst werden. Mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 sind zudem Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.

Bitte beachten Sie auch die Informationen der Europäischen Kommission zur verspäteten Einreichung von Berichten und Sanktionen aufgrund der aktuellen technischen Probleme im Zusammenhang mit dem CBAM-Übergangsregister.

Wir werden Sie umgehend darüber informieren, sobald die Europäische Kommission nähere Informationen dazu veröffentlicht, wie die verspätete Einreichung der Berichte technisch im CBAM-Portal umgesetzt werden kann.

Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass nur Einführer, die im vierten Quartal 2023 CBAM-Produkte importiert haben, zum 31.01.2024 berichtspflichtig sind. Während der Übergangsphase vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 muss ein CBAM-Bericht vierteljährlich abgegeben werden. Dieser Bericht enthält die Informationen über die im vorangegangenen Quartal eingeführten Waren nach Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ("CBAM-Produkte") und sollte nicht später als einen Monat nach Ende des Quartals vorgelegt werden. Wer in einem Quartal keine solchen Waren eingeführt hat, muss für dieses Quartal auch keinen Bericht abgeben.