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Quelle: ©guteksk7 - stock.adobe.com
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie heute, dass Sie auf unserer Internetseite den aktualisierten Leitfaden mit Hinweisen zur Erstellung des jährlichen Zuteilungsdatenberichts (Teil 5) finden.
In diesem Teil des Leitfadens haben wir insbesondere Klarstellungen zur Umsetzung der Energieeffizienzregelungen nach Artikel 6 der EU-Anpassungsverordnung (EU-AnpassungsVO) aufgenommen und die sich daraus ergebenden erforderlichen Nachweise beschrieben, die Sie gegebenenfalls mit dem Zuteilungsdatenbericht einreichen müssen.
Die Energieeffizienz nach Artikel 6 Absatz 3 der EU-AnpassungsVO wird ausschließlich für Herstellungsprozesse berücksichtigt, bei denen innerhalb der Grenzen einer TEHG-Tätigkeit Produkte hergestellt wurden und für die eine Zuteilung von Berechtigungen auf Basis eines Zuteilungselements mit Wärme- oder mit Brennstoff-Emissionswert gewährt wird. Zum Anwendungsbereich der Energieeffizienzregeln haben wir umfangreiche Hinweise ergänzt, die Ihnen die Vorgehensweise in bestimmten Konstellationen auch anhand von Beispielen erläutern.
Sie finden die Änderungen in den folgenden Kapiteln:
Aus diesen Klarstellungen und Ergänzungen folgen Anpassungen im FMS, das nun ebenfalls aktualisiert zur Verfügung steht. In den Zuteilungselementen mit Wärme-Emissionswert sowie Brennstoff-Emissionswert ist nun anzugeben, ob eine Energieeffizienzmaßnahme gemäß Art. 6 Abs. 1-2 EU-AnpassungsVO vorliegt.
Zusätzlich haben wir die folgenden kleineren Änderungen im Leitfaden Teil 5 vorgenommen:
Aufgrund der aktuellen coronabedingten Restriktionen ist der Kundenservice bis auf Weiteres telefonisch nur eingeschränkt erreichbar. Bitte schicken Sie Ihre Anfragen daher möglichst per E-Mail an emissionshandel@dehst.de.
Wir werden sie schnellstmöglich bearbeiten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe
Fachbereichsleiter V "Klimaschutz, Energie, Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)" im Umweltbundesamt
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