Hinweis Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Datenschutz.
Quelle: ©guteksk7 - stock.adobe.com
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf unseren Internetseiten in der Rubrik "Antworten schnell finden" gehen wir der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die DEHSt künftig Änderungen eines Überwachungsplans genehmigt.
Für die Änderungen eines Überwachungsplans erhalten Anlagenbetreiber bislang eine Genehmigung überwiegend mit Wirkung für die Vergangenheit, da die Änderungen häufig erst nach ihrer Anwendung angezeigt wurden. Die Vorgaben der EU-Monitoring-Verordnung (MVO) lassen eine rückwirkende Genehmigung aber nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zu. Deshalb werden wir unsere Genehmigungspraxis umstellen.
Vor diesem Hintergrund wird die DEHSt erhebliche Änderungen eines Überwachungsplans, die ab dem 1. Februar 2020 in der Anlage vorgenommen werden, mit den folgenden Maßgaben genehmigen:
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf unseren Internetseiten in der Rubrik "Antworten schnell finden" unter der Antwort MVO 011.
Richten Sie bitte Ihre sonstigen Fragen rund um den Emissionshandel möglichst per E-Mail an emissionshandel@dehst.de. Für telefonische Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter der Service-Telefonnummer 030-8903 5020 zur Verfügung. Sie erreichen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe
Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt