Emissionshandel: TEHG-Änderung - Einbeziehung von Polymerisationsanlagen ab 2018 (09/2017)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie heute darüber, dass der Bundestag am 01.06.2017 den Gesetzentwurf zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels beschlossen hat. Der Bundesrat hat sich damit abschließend am 07.07.2017 befasst. Wir gehen davon aus, dass das Gesetz noch im Juli 2017 verkündet wird.
Mit der Änderung des TEHG werden Anlagen zur Herstellung bestimmter Polymere (namentlich Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane und Silikone) mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag in den Emissionshandel einbezogen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Die Betreiber der neu einbezogenen Anlagen haben einen Überwachungsplan vorzulegen. Die Frist hierfür endet am Ende des dritten Monats nach der Verkündung (vgl. § 36 Abs. 2 und 3 TEHG neu).
Die Berichts- und Abgabepflicht gilt nur für CO2- ab dem 01.01.2018 (vgl. § 36 Abs. 1 TEHG neu).
Die Betreiber können einen Zuteilungsantrag stellen. Der Zuteilungsanspruch für die laufende ist auf die Jahre 2018 bis 2020 beschränkt. Die Antragsfrist endet ebenfalls am Ende des dritten Monats nach der Verkündung (§ 36 Abs. 2 und 3 TEHG neu). Der Zugang zur Antragssoftware für Bestandsanlagen wird nur auf Anfrage eröffnet. Bitte senden Sie uns dazu eine formlose Anfrage per VPS mit der Angabe im Betreff "Polymerisationsanlage" zu. Sofern noch kein VPS-Postfach eingerichtet ist, kann die Anfrage auch per E-Mail an E-Mail: emissionshandel@dehst.de gesendet werden. , die im Zuteilungsverfahren für die laufende im Jahr 2012 einen Zuteilungsantrag für ihre Polymerisationsanlage gestellt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen auf bereits eingereichte Datensätze verweisen.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren und dem Vollzug der Gesetzesänderung werden rechtzeitig veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass die DEHSt gemäß § 23 TEHG die elektronische Kommunikation vorschreibt. Das bedeutet, dass die Daten über IT-Systeme der DEHSt erfasst und übermittelt werden müssen. Für das Einrichten der Ihrerseits dafür notwendigen Voraussetzungen sollten Sie einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten einplanen. Nähere Informationen finden Sie dazu auf unseren Webseiten. Für Fragen steht Ihnen der Kundenservice der DEHSt zur Verfügung.
Den Gesetzentwurf zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen finden Sie auf den Seiten des Umweltministeriums.
DEHSt versendet ab sofort signierte E-Mails von der Domain dehst.de
Wir möchten Sie informieren, dass Nachrichten von der Domain dehst.de künftig signiert verschickt werden. Damit reagieren wir auf die allgemein zunehmende Tendenz, dass Spam- oder Phishing-Mails von gefälschten Absenderadressen versendet werden.
Sie als Empfänger können bei signierten Nachrichten überprüfen, dass das verwendete elektronische Signaturzertifikat tatsächlich auf die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ausgestellt wurde und dass Ihnen die Nachricht unverfälscht zugestellt wurde. Diese Maßnahme soll Ihnen dabei helfen, betrügerische E-Mails, die fälschlicherweise im Namen der DEHSt versendet werden, besser erkennen zu können. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den Kundenservice der DEHSt.
Weitere Auskünfte
Richten Sie bitte Ihre sonstigen Fragen rund um den Emissionshandel möglichst per E-Mail an E-Mail: emissionshandel@dehst.de. Für telefonische Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter der Service-Telefonnummer 030-8903 5050, montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr, zur Verfügung. Außerdem können Sie im Internet alle bisherigen Mailings der DEHSt nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Dr. Michael Angrick
Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt