Emissionshandel: Beschluss der Kommission - neuer sektorübergreifender Korrekturfaktor der dritten Handelsperiode (03/2017)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Europäische Kommission hat am 24.01.2017 den erwarteten Beschluss zum neuen Korrekturfaktor getroffen (Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24.01.2017 - Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.1.2017 Nr. L 19/95).
Hintergrund ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.04.2016 zum sektorübergreifenden Korrekturfaktor (CSCF) für die kostenlose Zuteilung. Der EuGH hatte festgestellt, dass der von der Kommission durch Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor ungültig ist.
Mit dem Urteil des EuGH wurde die Europäische Kommission aufgefordert, den sektorübergreifenden Korrekturfaktor spätestens bis zum 28.02.2017 neu zu berechnen. Die Europäische Kommission hat mit der Neuberechnung und dem genannten Beschluss den sektorübergreifenden Korrekturfaktor für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die nicht unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, verschärft.
Mit dem neu festgesetzten Korrekturfaktor beträgt die Kürzung 10,8 Prozent bis 22 Prozent (2013-2020), gegenüber dem bisher geltenden Korrekturfaktor von 5,7 Prozent bis 17,6 Prozent (2013-2020). Vor dem Hintergrund der vermuteten Verschärfung hatte der EuGH auch entschieden, dass das Urteil erst zehn Monate nach seiner Verkündung, also ab dem 01.03.2017 entfallen solle. Dies hat die Kommission durch die zeitliche Einschränkung der Anwendung des Beschlusses umgesetzt.
Der Erwägungsgrund 12 des Beschlusses nimmt Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Unwirksamkeit des alten Korrekturfaktors durch das Urteil des EuGH vom 28.04.2016 und führt aus, dass dieser ab dem 01.03.2017 ungültig ist. Die bis dahin auf Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen werden aber nicht infrage gestellt. Der Erwägungsgrund 13 ergänzt, dass damit zur Rechtssicherheit alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Zuteilung von Zertifikaten für den Zeitraum 2013-2020 gültig bleiben. Dieses bedeutet, dass auf bestandskräftige Zuteilungsentscheidungen der geänderte sektorübergreifende Korrekturfaktor nicht angewendet wird. Es erfolgt in diesen Fällen weder eine Anpassung für die Vergangenheit noch für die noch ausstehenden Ausgaben von Emissionsberechtigungen für die Jahre 2017-2020.
Der Erwägungsgrund 13 führt schließlich aus, dass der neue sektorübergreifende Korrekturfaktor für ab dem 01.03.2017 angenommene Beschlüsse zur Schaffung oder Änderung von Zuteilungsansprüchen gilt, für deren Feststellung der sektorübergreifende Korrekturfaktor angewendet wird. Somit findet der neue Korrekturfaktor nur auf Zuteilungsänderungen und neue Entscheidungen zu Zuteilungen Anwendung. Die bestehenden Zuteilungsentscheidungen müssen für die dritte Handelsperiode 2013-2020 dagegen nicht an den neuen Korrekturfaktor angepasst werden.
Weitere Auskünfte
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Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Dr. Michael Angrick
Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt