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SeeverkehrWas passiert, wenn ein Schiff zu einem anderen Schifffahrtsunternehmen wechselt?

SV 033Antwort

Wechselt ein Schiff während eines Berichtsjahres zu einem anderen Schifffahrtsunternehmen, ist das frühere Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, seiner zuständigen Behörde, dem Flaggenstaat und der europäischen Kommission unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach Abschluss des Wechsels einen verifizierten schiffsbezogenen (Teil-)Emissionsbericht (EmB) für den Zeitraum vorzulegen, in dem das Schiff unter dessen Verantwortung stand. Das neue Schifffahrtsunternehmen ist dann verpflichtet, bis zum 31.03. des auf den Wechsel folgenden Jahres unter Einbeziehung des Teilberichts einen verifizierten Gesamtemissionsbericht für das Berichtsjahr des Wechsels abzugeben.

Das frühere Schifffahrtsunternehmen ist für das Jahr, in dem der Wechsel stattfand, für die von dem Schiff bis zum Zeitpunkt des Wechsels verursachten Emissionen abgabepflichtig. Für die in diesem Jahr nach dem Wechsel durch das Schiff verursachten Emissionen hat das neue Schifffahrtsunternehmen die entsprechenden Berechtigungen abzugeben. Wechselt beispielsweise ein Schiff am 01.04.2025 von Unternehmen A zu Unternehmen B,  bedeutet dies, dass das Unternehmen A im Jahr 2026 Berechtigungen für die Emissionen abgeben muss, die das Schiff vom 01.01.bis zum 01.04.2025 verursacht hat. Unternehmen B muss im Jahr 2026 Berechtigungen für die von dem Schiff vom 02.04.2025 bis zum 31.12.2025 verursachten Emissionen abgeben.

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