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SeeverkehrKönnen Emissionsberechtigungen von einem Unternehmen im Auftrag für ein anderes Unternehmen abgegeben werden?

SV 022Antwort

Ein Schifffahrtsunternehmen A kann von seinem Registerkonto A („maritime operator holding account“) keine Emissionsberechtigungen für ein Schifffahrtsunternehmen B abgeben. Kontoinhaber des Registerkontos ist grundsätzlich das verantwortliche Schifffahrtsunternehmen. Es steht diesem frei, für die Übernahme von Administrationsaufgaben wie die Kontoeröffnung oder Transaktionen im Register, auf die Unterstützung Dritter zurückzugreifen. Hierzu können im Rahmen der Kontoeröffnung oder -änderung kontobevollmächtigte Personen hinzugefügt werden, welche nicht Mitarbeitende des verantwortlichen Schifffahrtsunternehmens sind. Sowohl die Kontoinhaberschaft als auch die Verantwortung für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung nach der Emissionshandelsrichtlinie verbleiben beim Schifffahrtsunternehmen.

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