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nehsBin ich bei 100 Prozent Abzugsfähigkeit der Brennstoffemissionen von der Berichts- und Abgabepflicht befreit?

nEHS 42Antwort

Anwendungsbereich 2021 und 2022

Eine generelle Befreiung von den Berichts- und Abgabepflichten im nationalen Emissionshandel (nEHS) ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Berichterstattungsgrenze ist lediglich für eine Emissionsmenge von weniger als einer Tonne Kohlendioxid vorgesehen (siehe § 8 EBeV 2022) (siehe ausführlich im Kapitel 5.2 in unserem Leitfaden). Um einen ordnungsgemäßen Abzug nachvollziehen zu können, bezieht sich die Berichterstattungsgrenze nach § 8 EBeV 2022 auf die Brennstoffemissionen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 EBeV 2022 (abzugsfähige Brennstoffemissionen). Das heißt, dass ein Emissionsbericht eingereicht werden muss, auch wenn sich aufgrund der oben genannten Abzüge eine Emissionsmenge von weniger als einer Tonne Kohlendioxid ergibt. Sollten Sie sich sicher sein, dass aufgrund der oben genannten Abzüge keine Abgabe von Emissionszertifikaten erforderlich ist, ist eine Kontoeröffnung nicht zwingend erforderlich. Wir empfehlen Ihnen zur Sicherheit dennoch eine Kontoeröffnung vorzunehmen.

Bei zu berichtenden Brennstoffemissionen unter 50.000 Tonnen CO2 ist gemäß § 12 Absatz 3 Brennstoffemissionshandels-Verordnung (BEHV) eine erleichterte Kontoeröffnung vorgesehen.

Anwendungsbereich ab 2023

Eine generelle Befreiung von den Berichts- und Abgabepflichten im nationalen Emissionshandel (nEHS) ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Berichterstattungsgrenze ist lediglich für eine Emissionsmenge von weniger als einer Tonne Kohlendioxid vorgesehen (siehe § 14 EBeV 2030) (siehe ausführlich im Kapitel 2.1.4 in unserem Leitfaden für den Zeitraum ab 2023). Um einen ordnungsgemäßen Abzug nachvollziehen zu können, bezieht sich die Berichterstattungsgrenze nach § 14 EBeV 2030 auf die Brennstoffemissionen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe vor Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11, und 16 EBeV 2030 (abzugsfähige Brennstoffemissionen). Das heißt, dass ein Emissionsbericht eingereicht werden muss, auch wenn sich aufgrund der oben genannten Abzüge eine Emissionsmenge von weniger als einer Tonne Kohlendioxid ergibt. Sollten Sie sich sicher sein, dass aufgrund der oben genannten Abzüge keine Abgabe von Emissionszertifikaten erforderlich ist, ist eine Kontoeröffnung nicht zwingend erforderlich. Wir empfehlen Ihnen zur Sicherheit dennoch eine Kontoeröffnung vorzunehmen.

Bei zu berichtenden Brennstoffemissionen unter 50.000 Tonnen CO2 ist gemäß § 12 Absatz 3 Brennstoffemissionshandels-Verordnung (BEHV) eine erleichterte Kontoeröffnung (siehe Kapitel 4.1 im Leitfaden für den Zeitraum ab 2023) vorgesehen.

21.04.2023

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