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Nach Artikel 2 Nr. 3 und 6 der für den zweiten Zuteilungszeitraum in der vierten Handelsperiode geltenden EU-ZuVO ist die Zuteilung für messbare und nicht-messbare Wärme in einem Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert bzw. Brennstoff-Emissionswert möglich, wenn diese zur Herstellung von Produkten oder zum Heizen oder Kühlen sowie zur Erzeugung mechanischer Arbeit in der Anlage verwendet wird, aber nicht der Herstellung eines Produkts dient, für das ein Produkt-Emissionswert definiert ist oder der Stromerzeugung dient.
Bei messbarer Wärme ist auch die Abgabe der Wärme für diese Zwecke an Wärmeverbraucher außerhalb des EU-ETS 1 grundsätzlich zuteilungsfähig. Die Zuteilungsfähigkeit hängt im zweiten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode nicht davon ab, ob die messbare oder nicht-messbare Wärme aus Brennstoffen oder Strom erzeugt wurde. Wenn die Wärme innerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Emissionswerts eingesetzt wird, kann dafür keine Zuteilung für messbare und nicht-messbare Wärme gewährt werden. Dies betrifft auch Wärmeverbräuche in Nebeneinrichtungen einer Anlage mit Produkt-Emissionswert, beispielsweise für Feuerwehr-, Büro- oder Kantinenbeheizung.
Bei Widerstandsheizungen einschließlich elektrischer Wärmestrahler kann die zur Wärmeerzeugung eingesetzte elektrische Energie als nicht-messbare Wärme angesetzt werden, sofern die Wärmeerzeugung Hauptzweck des Einsatzes der elektrischen Energie ist.
Grundsätzlich ist die von einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe bereitgestellte Wärme vollständig zuteilungsfähig, sofern die mit der Wärmepumpe genutzte Wärmequelle innerhalb der EU-ETS-1-Anlage liegt oder diese Wärme aus einer anderen EU-ETS-1-Anlage bezogen wird und die übrigen Voraussetzungen hinsichtlich der zuteilungsfähigen Verwendung der Wärme erfüllt sind.
Sofern die Wärmepumpe eine Wärmequelle nutzt, die außerhalb dieser oder einer anderen EU-ETS-1-Anlage liegt, stellt der Wärmebezug einen Wärmeimport aus einer Nicht-EU-ETS-1-Quelle dar und muss als solcher in der Wärmebilanz ausgewiesen werden. Gleichwohl trägt die von der Wärmepumpe verbrauchte elektrische Energie zur Erzeugung messbarer Wärme bei und kann in der Höhe dieses Stromverbrauchs als in der Anlage erzeugte messbare Wärme ausgewiesen werden.
Das Zuteilungselement mit Brennstoff-Benchmark erfasst die nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallenden Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung – durch Brennstoffverbrennung oder aus Strom mit dem Hauptzweck der Wärmeerzeugung – von nicht messbarer Wärme, die zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung von nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung. (Artikel 2 Nr. 6 EU-ZuVO).
Zuteilungsfähig ist demnach die Erzeugung von nicht-messbarer Wärme aus Brennstoffen und Strom als Hauptzweck des Einsatzes dieser Energieträger, soweit die erzeugte nicht-messbare Wärme zur Erzeugung von mechanischer Arbeit oder zum Heizen oder Kühlen genutzt wird.
Bei einem Elektromotor wird die mechanische Arbeit aber nicht aus nicht-messbarer Wärme erzeugt sondern durch direkte Umwandlung der elektrischen Energie in mechanische Arbeit. Dabei fällt in vergleichsweise geringen Mengen auch nicht-messbare Wärme an. Diese nicht-messbare Wärme ist ausschließlich ein Verlust und ist gerade nicht der Hauptzweck des Einsatzes von elektrischer Energie im Motor. Aus dieser nicht-messbaren Wärme wird auch keine mechanische Arbeit gewonnen.
Folglich kann der Einsatz von elektrischer Energie in Motoren für die Herstellung mechanischer Arbeit nicht über ein Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissionswert abgebildet werden. Dies gilt auch, wenn der Elektromotor eine Gasturbine als Antrieb eines Verdichters ersetzt.
03.05.2024