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Zu viel abgegebene Berechtigungen werden der Abgabeverpflichtung für das nächste Jahr angerechnet. Dies gilt erstmals auch beim Übergang der 3. in die 4. Handelsperiode von 2020 nach 2021.
Negative Salden, also fehlende oder zu geringe Abgaben, werden allerdings ebenso in das nächste Jahr und in die nächste Handelsperiode übertragen.
07.10.2020