Deutsche Emissionshandelsstelle

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euetsstationaerWas ist beim Eintrag der geprüften Emissionen (VET-Wert) alles zu beachten?

040Antwort

Anlagen - und Luftfahrzeugbetreiber müssen bis zum 31.03. jedes Jahres ihre Emissionsberichte für das vergangene Jahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle einreichen.

Bis zum 31.03. muss die von Ihnen beauftragte Prüfstelle die Menge der geprüften CO2-, N2O- und PFC-Emissionen (VET-Wert), jeweils in CO2-Äquivalenten im Unionsregister eingetragen beziehungsweise bestätigt haben. Den Eintrag, aber nicht dessen Bestätigung, können auch die kontobevollmächtigten Personen des Betreiberkontos vornehmen. Der Eintrag und die Bestätigung des Eintrags müssen aber stets von zwei unterschiedlichen Personen erfolgen.

Wenn keine Emissionen für das jeweilige Treibhausgas vorlagen, ist immer eine „0“ einzutragen. Hatte die Anlage oder der Luftfahrzeugbetreiber überhaupt keine Emissionen, ist in allen drei Feldern eine „0“ einzutragen.

Bis zum 30.04. eines Jahres müssen Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber die Anzahl an Berechtigungen im Register abgeben, die den im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten und geprüften Emissionen entsprechen.

Die Abgabe muss von den kontobevollmächtigten Personen des jeweiligen Anlagen- beziehungsweise Luftfahrzeugbetreiberkontos veranlasst werden.

Das Register prüft, ob die abgegebene Anzahl an Berechtigungen den geprüften Emissionen (VET-Eintrag) entspricht.

Hat ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber in den Vorjahren mehr Berechtigungen abgegeben, als die geprüften Emissionen ausweisen, wird dieser positive Übertrag auf die Abgabeverpflichtung des nächsten Jahres angerechnet.

Eventuell vorhandene positive oder negative Überträge der Handelsperiode 2013 bis 2020 werden in die neue Handelsperiode ab 2021 übernommen.

07.10.2020

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