Hinweis Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Datenschutz.
Ja. Für den Fall, dass der Einführer außerhalb der Europäischen Union niedergelassen ist, ist der indirekte Zollvertreter der berichtspflichtige Anmelder im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 c) der CBAM-Durchführungsverordnung. Einführer ist wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt. Wenn Ihr Unternehmen in der Schweiz niedergelassen ist und Sie Waren aus Drittstaaten nach Deutschland importieren, die in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen, ist daher für die Einreichung der CBAM-Berichte ein indirekter Zollvertreter zu bestellen. Es gelten die allgemeinen Regeln der CBAM-Verordnung. Eine Sonderregel für Einfuhren von Waren aus einem Drittstaat über die Schweiz in die Europäische Union gibt es nicht.