Deutsche Emissionshandelsstelle

Antworten schnell finden

Zurück

LuftverkehrWann kann ich ein vereinfachtes Verfahren anwenden?

LV 033Antwort

Für die Berichtsjahre ab 2013 können Luftfahrzeugbetreiber ein vereinfachtes Verfahren anwenden, die in drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge je Zeitraum durchführen, sowie Luftfahrzeugbetreiber die Flüge mit einer jährlichen Gesamtemission von weniger als 25.000 Tonnen CO2 pro Jahr durchführen (Artikel 55 Monitoring-Verordnung).

Für die Überprüfung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber oberhalb oder unterhalb einer dieser beiden maßgeblichen Schwellen liegt, ist der grundsätzliche geografische Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie („full scope“) maßgeblich und nicht der reduzierte geografische Anwendungsbereich.

Für die Berichtsjahre ab 2017 können zudem nun auch Luftfahrzeugbetreiber ein vereinfachtes Verfahren nutzen, die Flüge mit einer jährlichen Gesamtemission von weniger als 3.000 Tonnen CO2 pro Jahr bezogen auf den reduzierten geografischen Anwendungsbereich durchführen (Artikel 28a, Absatz 4 EHRL (Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Stand: 05.06.2023)).

Zudem gelten für das Ermitteln der Anzahl der durchgeführten Flüge und die Menge der jährlichen Emissionen, dass alle (also auch unentgeltlich) von einem gewerblichen Betreiber erbrachten Flüge berücksichtigt werden müssen.

20.10.2023

Zusatzinformationen

Online Services

  • Formular Management System Formular Management System

    Formular Management System

  • Virtuelle Poststelle Elektronische Kommunikation

    Elektronische Kommunikation

  • Newsletter Newsletter
  • Presse Presse
  • Kontakt Kontakt

Hinweis Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Datenschutz.

OK