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Ab wann ein Luftfahrzeugbetreiber im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) emissionshandelspflichtig ist, ist bei gewerblichen und nicht-gewerblichen Luftfahrzeugbetreibern unterschiedlich eingeordnet (vergleiche auch Antwort LV 003).
Für nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, die nicht ausschließlich Flüge nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstaben a bis i Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) durchführen, gilt für Flüge ab dem 01.01.2013 folgender Schwellenwert:
Für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, die nicht ausschließlich Flüge nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstaben a bis i Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) durchführen, gelten folgende Schwellenwerte:
Wichtig: Für die Überprüfung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber oberhalb oder unterhalb einer der maßgeblichen Schwellen liegt, ist der erweiterte Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie (sogenannte „extended full scope“) maßgeblich und nicht der temporär reduzierte Anwendungsbereich (vergleiche auch Antwort LV 005). Zudem gilt für das Ermitteln der Anzahl der durchgeführten Flüge und die Menge der jährlichen Emissionen, dass alle nicht unter eine Ausnahme in Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 TEHG fallenden (also auch unentgeltlich) von einem Betreiber durchgeführten Flüge berücksichtigt werden müssen.
23.11.2021