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LuftverkehrWann betreibt ein Luftfahrzeugbetreiber „gewerblichen“ Luftverkehr?

LV 003Antwort

Ein Luftfahrzeugbetreiber gilt als gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstabe j Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG), wenn er gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (Artikel 3 Buchstabe p Richtlinie 2003/87/EG).

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber müssen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen (vergleiche Anhang 6 Teil I des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Chicagoer Abkommen). Betreiber ohne ein solches Zeugnis sind deshalb keine gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber.

Betreiber mit AOC gelten aber nicht automatisch als gewerblich, sondern müssen tatsächlich oben genannte Luftverkehrsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.

Beispielsweise gilt ein Betreiber von „Geschäftsreiseflugzeugen“ nur dann als gewerblicher Betreiber, wenn die Flüge der Öffentlichkeit ohne eine Einschränkung des Personenkreises gegen Entgelt angeboten werden und der Luftfahrzeugbetreiber ein AOC besitzt. Dabei ist es unerheblich, ob Tickets für einzelne Sitzplätze angeboten werden oder ob die Luftverkehrsdienstleistung in Form der Gesamtkapazität des Flugzeugs erfolgt.

Das Merkmal des gewerblichen Betriebs wird an den Betreiber und nicht an die von ihm durchgeführten Flüge geknüpft.

Nicht-gewerblich im Sinne des TEHG und der Emissionshandelsrichtlinie sind Betreiber von „Geschäftsreiseflugzeugen“ wie zum Beispiel im firmeneigenem Werksverkehr, die ihre Luftverkehrsdienstleistungen nur einem beschränkten Personenkreis, zum Beispiel Angestellten des eigenen Unternehmens und Geschäftspartnern, anbieten, nicht aber der Öffentlichkeit. Ebenfalls als nicht-gewerblich gelten Luftfahrzeugbetreiber, die ausschließlich Leerflüge (Überführungsflüge) durchführen, bei denen keine Passagiere, Fracht oder Post transportiert werden.

23.11.2021

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