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KlimaschutzprojekteWelche Anforderungen werden an die Sicherheitsleistung nach § 14 UERV gestellt?

072Antwort

Eine Sicherheitsleistung nach § 14 Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • Die Bürgschaftsurkunde muss autorisiert unterschrieben, datiert und in deutscher Sprache verfasst sein.
  • Die Bürgschaftsurkunde muss postalisch an folgende Adresse gesendet werden:

Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt
Fachbereich V
City Campus
Haus 3, Eingang 3A
Buchholzweg 8
13627 Berlin

  • Die Bürgschaftsurkunde muss mit dem Begriff „Sicherheitsleistung“ oder „Bankbürgschaft“ überschrieben sein.
  • Die Bürgschaft muss folgende Angaben enthalten:
  1. Bürgendes Kreditinstitut (Bürge)
    Name und Anschrift
    Das bürgende Kreditinstitut benennt seinen angemeldeten Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Name und Anschrift).
  2. Person des Begünstigten
    Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, dieses vertreten durch den Präsidenten des Umweltbundesamtes, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau
    Zahlungsempfänger ist die Bundeskasse Halle.
  3. Person des Projektträgers
    Name und Anschrift
  4. Beschreibung des Grundgeschäfts
    Das Umweltbundesamt hat am (tt/mm/jjjj) dem Antrag auf Zustimmung zu der Projekttätigkeit (Name der Projekttätigkeit) gemäß § 10 der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) zugestimmt (Aktenzeichen 18710-XXXX). Die gegenständliche Sicherheitsleistung dient dazu, die Erfüllung der Verpflichtung des Projektträgers nach § 24 Absatz 3 Satz 1 UERV sicherzustellen.
  5. Bürgschaftsverpflichtung
    Der Bürge übernimmt gegenüber dem Begünstigten die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht in voller Höhe von (Betragshöhe wird bereits im Zustimmungsbescheid zur Projekttätigkeit festgesetzt).
    Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB).
    Der Bürge kann nur auf Zahlung in Geld innerhalb von zwei Wochen an die Bundeskasse Halle in Anspruch genommen werden, gegen die schriftliche Erklärung des Begünstigten, dass der Projektträger seiner Pflicht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UERV nicht nachgekommen ist.
    Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an den Bürgen.
  6. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Der Gerichtsstand ist Berlin.
    Anwendbar ist deutsches Recht.

29.07.2020

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