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Zuständige Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten können ein Ausbuchungskonto im deutschen UER-Register (im Aufbau) eröffnen. Sie haben auf diese Ausbuchungskonten lesenden und kennzeichnenden Zugriff. UER-Besitzer können UER-Nachweise auf diese Ausbuchungskonten übertragen, auf denen die UER-Nachweise dauerhaft gespeichert werden. Eine Rückübertragung ist nicht möglich. Übertragungen von UER-Nachweisen aus dem Ausland in das deutsche Register sind gemäß UERV nicht vorgesehen.
24.05.2018