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Die Laufzeit des Anrechnungszeitraums pro Projekt beträgt gemäß UERV ein Jahr. Der Anrechnungszeitraum kann in zwei Verpflichtungsjahren (Kalenderjahren) liegen. Ein UER-Projekt kann weder für mehrere Anrechnungszeiträume geltend gemacht noch ein zweites Mal beantragt werden. Den Beginn eines Anrechnungszeitraums legt der Projektträger nach der Zustimmung des UBA zu dem UER-Projekt fest und teilt ihn dem UBA mit. Frühester Beginn des Anrechnungszeitraums ist der erste Tag nach dem Eingang der Mitteilung des Projektträgers über den Beginn des Anrechnungszeitraums beim UBA.
24.05.2018