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Brennholzhändler dürfen Kosten des nationalen Emissionshandels („CO2-Abgabe“) nur dann an Ihre Kunden weiterreichen, wenn sie selbst auch tatsächlich den Berichts- und Abgabepflichten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) unterliegen und selbst nEHS-Zertifikate für das Inverkehrbringen von Brennholz abgeben müssen. Da für das Inverkehrbringen von Holzerzeugnissen nach der aktuellen Gesetzeslage aber keine Energiesteuerpflicht und damit auch nicht die Pflichten nach dem BEHG entstehen, sind Brennholzhändler nicht berechtigt, für Pellets einer Pelletheizung zusätzliche CO2-Kosten zu erheben.
30.06.2023