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Für die Erfüllung der Abgabepflicht im nationalen wie auch im Europäischen Emissionshandel sind keine Gutschriften, Credits oder Rückerstattungen aus Technologieprojekten wie den genannten Beispielen zugelassen. Die Monitoring-Verordnung (EU 2018/2066) sowie die Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) berücksichtigen zur Reduzierung der Abgabeverpflichtung ausschließlich biogene Anteile in Brennstoffen. Die Reduzierung der Abgabepflichten über CO2-Reduktionen von Klimaschutzprojekten können im Emissionshandel nicht anerkannt werden.
30.06.2023