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dehstplattformWelche elektronischen Signaturen erkennt die DEHSt an?

DEHSt-Plattform 18Antwort

Die Anforderung der DEHSt an die elektronische Kommunikation erfüllt ausschließlich eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014. Diese QES erhalten Sie in Deutschland ausschließlich auf einer Chipkarte oder begrenzt für die Anwendung auf PDF-Dateien bei einigen wenigen Anbietern als Fernsignatur.

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) basiert zwar auf einer qualifizierten elektronischen Signatur des Herausgebers, erfüllt aber nicht das Schriftformerfordernis gemäß § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern liefert rechtlich nur einen Identitätsnachweis und keine Willenserklärung. Diese Signaturen werden privatrechtlich oft in Absprache zwischen den Parteien als Unterschrift (Willenserklärung) anerkannt, werden aber bei der Kommunikation mit der DEHSt nicht anerkannt. Wenn Sie in Ihrem fachlichen Kontext bereits ein Signaturverfahren einsetzen, informieren Sie sich bitte bei dem Anbieter (Trustcenter) des Verfahrens, ob das Verfahren die Anforderungen des § 126 a BGB erfüllt.

04.07.2024

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