Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Anwendbarkeit des Zuteilungselements mit Brennstoff- in so genannten dual-use-Situationen (Verwendung eines Einsatzstoffs sowohl als Rohstoff als auch als brennbares Material) und zum Schicksal nicht erfüllter Zuteilungsansprüche nach Ende der 3. entschieden.
In einem Urteil vom 25.11.2021 (Aktenzeichen: C-271/20) hat der EuGH zu zwei Vorlagefragen Stellung genommen, die ihm vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin vorgelegt worden waren. Zum einen war zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Zuteilung auf Grundlage eines Zuteilungselements mit Brennstoff-Emissionswert nach Artikel 3 Buchstabe d des Beschlusses 2011/278/EU erfüllt sind, wenn in einer Anlage zur Herstellung von Primärkupfer ein schwefelhaltiges Kupferkonzentrat eingesetzt wird und die für das Aufschmelzen des im Konzentrat enthaltenen Kupfererzes benötigte Wärme im Wesentlichen durch die Oxidation des im Konzentrat enthaltenen Schwefels erzeugt wird. Das Kupferkonzentrat wird hier also zugleich als Rohstoff und Brennstoff verwendet (dual use).
Der EuGH hat diese Frage entgegen der Ansicht der DEHSt bejaht und festgestellt, dass das Zuteilungselement mit Brennstoff-EW auch in dual-use-Situationen Anwendung findet, in denen der Einsatzstoff sowohl als Rohstoff als auch teilweise als brennbares Material zur Wärmeerzeugung verwendet wird.
Nach dem Verständnis des Gerichtshofs ist ein weiter Brennstoffbegriff zugrunde zu legen. Danach umfasst der Begriff „Verbrennung“ in Artikel 3 Buchstabe t EHRL jede Oxidierung von Einsatzstoffen. Dabei ist es weder erforderlich, dass der Einsatzstoff vollständig verbrennt, noch braucht die Erzeugung von nicht messbarer Wärme einen „Zweck“ oder sogar den „Hauptzweck“ der fraglichen Tätigkeit darzustellen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Tätigkeit der Erzeugung eines Produkts dient und die messbare Wärme zu diesem Zweck verbraucht wird. Hinsichtlich des in Artikel 3 Buchstabe d des Beschlusses 2011/278/EU enthaltenen Merkmals, dass die Verwendung des Einsatzstoffs „im Zusammenhang“ mit der durch Verbrennung erfolgten Wärmeerzeugung stehen müsse, genügt laut EuGH ein "operativer Zusammenhang" zwischen Einsatzstoff und der die Wärme erzeugenden Verbrennung, der in der vorliegenden Konstellation anzunehmen ist.
Die zweite Vorlagefrage betraf das Schicksal nicht erfüllter Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen zum Ende der 3. Handelsperiode. Der EuGH bestätigte erwartungsgemäß, dass gerichtlich festgestellte Ansprüche eines Anlagenbetreibers auf kostenlose Zuteilung für die 3. Handelsperiode auch noch nach dem 31.12.2020 erfüllt werden können und müssen. Andernfalls wäre das Recht des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf abgeschnitten. Der Anspruch ist mit Zertifikaten der 3. Handelsperiode aus dem EU-Budget (Reserve oder ein anderes mit den Haushaltsvorschriften der Union zu vereinbarendes Mittel) zu erfüllen.
Das Verwaltungsgericht Berlin wird nun unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils über den Fall entscheiden.