Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29.04.2024

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass Klärschlamm im Europäischen Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1) nicht als Biomasse zu behandeln ist.

Die Klägerin betreibt ein Kraftwerk, in dem neben Kohle auch entwässerter und getrockneter kommunaler Klärschlamm verbrannt wird. Mit der Klage wollte sie erreichen, dass dieser Klärschlamm im Sinne des Art. 38 MVO als Biomasse anerkannt wird.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hatte die Genehmigung des Überwachungsplans (Monitoringkonzept) der Klägerin für die vierte Handelsperiode mit Nebenbestimmungen versehen, wonach der biogene Anteil des Klärschlamms für das Jahr 2021 mit 80 Prozent angesetzt und ab 2022 eine Bestimmung des biogenen Anteils mittels Analyse von Stichproben verlangt wird. Begründet wurden diese Nebenbestimmungen unter anderem unter Berufung auf ein Gutachten, wonach der mittlere biogene Kohlenstoffanteil von Klärschlamm aus überwiegend häuslichem Abwasser bei lediglich 80 Prozent liege.

In ihrer Klage hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass der Klärschlamm auch ohne Analyse als 100 Prozent biogen eingestuft werden müsse. Kommunaler Klärschlamm enthalte nicht in relevantem Maß fossiles CO2, die vorgeschlagene Analysemethode sei unverhältnismäßig teuer, und es seien keine Minderungspotenziale vorhanden, so dass der Sinn und Zweck des EU-ETS 1, Minderungsanreize zu setzen, nicht erfüllt werden könne. Zudem sei Klärschlamm im nationalen Emissionshandel als biogen eingestuft, was im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes auf den EU-ETS 1 zu übertragen sei.

Das OVG Berlin-Brandenburg erteilte dieser Rechtsauffassung - wie auch zuvor das VG Berlin, das die Klage abgewiesen hatte - eine Absage und lehnte den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ab.

Eine generelle Annahme, dass der biogene Anteil in kommunalem Klärschlamm tatsächlich bei über 97 Prozent liegt, sei durch Analysen mehrerer Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen (mit biogenen Anteilen zwischen 73 Prozent und 88 Prozent) widerlegt.

Art. 38 MVO könne auch nicht - mit dem Argument, dass bei der Klärschlammverbrennung von einer Abgabepflicht kein Minderungsanreiz ausgehe und der Sinn und Zweck des EU-ETS 1 nicht erreicht werden könne - dahingehend ausgelegt werden, dass der biogene Anteil kommunalen Klärschlamms fiktiv bei über 97 Prozent angesetzt und die Verbrennung von Klärschlamm damit aus dem EU-ETS 1 ausgenommen werde. Der europäische Gesetzgeber habe eindeutig entschieden, die Verbrennung von Klärschlamm in den EU-ETS 1 einzubeziehen. Eine gegenteilige Auslegung würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen.

Auch aus dem nationalen Emissionshandelssystem, wo Klärschlamm aus Vereinfachungsgründen als biogen eingestuft wird, könne für den EU-ETS 1 nichts hergeleitet werden. In der abweichenden Behandlung von Klärschlamm im EU-ETS 1 liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es sich um zwei verschiedene Rechtsrahmen und Rechtsträger handele.