Nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage der Betreiberin eines Industriekraftwerks auf die Zuteilung zusätzlicher Emissionsberechtigungen für die dritte abgewiesen. Das Kraftwerk liefert Strom, Wärme und Kälte an einen nicht emissionshandelspflichtigen Abnehmer. Die Kältemaschinen sind immissionsschutzrechtlich als Nebeneinrichtungen des Heizkraftwerks genehmigt und emittieren selbst keine Treibhausgase.
Im Vorabentscheidungsverfahren hatte der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass die Regelung des , die die Einbeziehung immissionsschutzrechtlicher Nebeneinrichtungen einer Anlage in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) vorsieht, mit der Emissionshandels-Richtlinie vereinbar ist, sofern die Nebeneinrichtungen die sonstigen Kriterien des Anlagenbegriffs gemäß Artikel 3 Buchstabe e dieser Richtlinie erfüllen (siehe EuGH C 938/19). Das setzt voraus, dass die Tätigkeit der Nebeneinrichtung unmittelbar mit einer Tätigkeit verbunden ist, die Treibhausgasemissionen freisetzt, ein technischer Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten besteht und die Tätigkeit in der Nebeneinrichtung Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen haben kann. Das Verwaltungsgericht Berlin kam nun in seinem Urteil zu dem Schluss, dass diese Kriterien in der vorliegenden Konstellation erfüllt sind.
Weiterhin hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Frage zu klären, ob es sich bei den Wärme- und Kälteflüssen zwischen den Kältemaschinen der klägerischen Anlage und dem Abnehmer um einen Wärmeimport im Sinne des Beschlusses 2011/278/EU (Benchmarking-Beschlusses) in die klägerische Anlage handelt. Die Klägerin hatte sich auf Sonderregeln für die Behandlung von Kälte im Guidance Document No. 5 on the harmonised free allocation methodology for the EUETS post 2020 – Guidance on Monitoring and Reporting in relation to the Free Allocation Rules und im Guidance Document No. 5 on the harmonised free allocation methodology for the EUETS post 2020 – Cross-Boundary Heat Flows berufen. Diese beziehen sich aber auf die vierte Handelsperiode, nicht auf die hier maßgebliche dritte Handelsperiode. Im Übrigen hätten auch die für die vierte Handelsperiode geltenden Regelungen in Anhang VII Ziff. 7.1. der Verordnung 2019/331 zu keinem anderen Ergebnis geführt. Das Verwaltungsgericht geht daher von einem Wärmeimport aus, wenn im Kreislauf der Rückfluss eine höhere Temperatur hat als der an den Abnehmer abgegebene Wärmeträger, wie es hier der Fall ist. Diese Nettobetrachtung bezüglich der transferierten und der rückfließenden Wärmemengen entspricht der von der Deutschen Emissionshandelsstelle der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegte Auffassung.