Eine Synthese im Sinne des § 2 Nr. 29 lit. b) dd) Zuteilungsverordnung (ZuV) 2020 ist nur dann gegeben, wenn die Kohlendioxidemissionen unmittelbar aus einer chemischen Synthese eines Produkts oder Zwischenprodukts resultieren.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.11.2019 (Az.: OVG 12 B 35.18) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und damit das Urteil das Verwaltungsgerichts Berlin vom 25.07.2017 (Az.: VG 10 K 456.15) bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung weiterer kostenloser Emissionsberechtigungen für ein mit .
Die Klägerin beantragte für die Zuteilungsperiode 2012 bis 2020 eine Zuteilung für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen für die von ihr betriebenen Schwefelsäurespaltanlagen. Die Beklagte teilte Emissionsberechtigungen auf Grundlage eines Zuteilungselementes mit Wärme- zu und lehnte die von der Klägerin beantragte Zuteilung für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Im Klageverfahren machte die Klägerin weiterhin geltend, einen Anspruch auf Zuteilung auf der Grundlage eines Zuteilungselements mit Prozessemissionen zu haben. Die Beklagte lehnte diese Zuteilung zum einen mit dem Hinweis auf die Hierarchie der Zuteilungselemente gemäß § 3 ZuV 2020 ab. Da messbare Wärme vorliege, komme das Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert und nicht das Zuteilungselement mit Prozessemissionen zur Anwendung. Zum anderen komme eine Zuteilung nach Zuteilungselement mit Prozessemissionen auch deshalb nicht in Betracht, da eine Synthese im Sinne des § 2 Nr. 29 lit. b) dd) ZuV 2020 nicht gegeben sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin nahm zur Frage der Hierarchie der Zuteilungselemente Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.09.2016 (Rs. C 180/15). Einer Hierarchie der drei Fall-Back-Methoden untereinander bedürfe es nicht, wenn deren Definitionen so klar gefasst seien, dass sie sich von vorneherein gegenseitig ausschließen würden.
Die Frage der Hierarchie der Zuteilungselemente gemäß § 3 ZuV 2020 sei im vorliegenden Fall jedoch nicht streitentscheidend. Entscheidend sei, dass in der streitbefangenen Anlage keine chemische Synthese gemäß § 2 Nr. 29 lit. b) dd) ZuV 2020 bzw. Art. 3 h) ii) des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU stattfinde. Die Spaltreaktion sei auf die Aufspaltung der Spaltsäure gerichtet. Dass dabei Kohlenmonoxid zu synthetisiert werde, reiche nicht aus, um von einer chemischen Synthese im Sinne der gesetzlichen Regelung auszugehen. Die Kohlendioxid- müssten aus dem Prozess der chemischen Synthese resultieren. Das Kohlendioxid müsse also aus einer kausal vorgelagerten chemischen Synthese hervorgehen. Dies sei hier nicht gegeben.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führte weiter aus, dass eine Zuteilung auf der Grundlage des Zuteilungselements mit Prozessemissionen allein für solche Fälle in Betracht kommt, in denen das zu produzierende Produkt oder Zwischenprodukt nur im Wege einer Synthese hergestellt werden kann, bei der das kohlenstoffhaltige Material an dieser Synthese teilnimmt und bei der zwangsläufig Kohlendioxid entsteht. Es handelt sich hierbei um Produktionsschritte, bei denen die Entstehung von Kohlendioxid allein durch den Verzicht auf die Produktherstellung verhindert oder vermindert werden kann, nicht etwa durch den Einsatz eines weniger Kohlendioxid erzeugenden Brennstoffs.
Im vorliegenden Fall findet zwar eine Umwandlung von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid statt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Herstellung eines Produkts, sondern um die vollständige Verbrennung des zunächst nur unvollständig oxidierten Kohlenmonoxids. Dies stellt keine Synthese im Sinne des § 2 Nr. 29 lit. b) dd) ZuV 2020 dar.
Mangels chemischer Synthese hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuteilung auf der Grundlage des Zuteilungselements mit Prozessemissionen.
Nach Ablauf der Antragsfrist kommt zudem eine Mehrzuteilung auf der Grundlage des Zuteilungselements mit Brennstoff-Emissionswert ebenfalls nicht in Betracht, da insofern die Präklusion greift.
Das Urteil ist rechtskräftig.