Die Verfassungsbeschwerde war gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10.10.2012 (BVerwG 7 C 11.10) gerichtet, mit dem die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Zuteilungsentscheidung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 abgewiesen wurde. In dem Rechtsmittelverfahren war die Veräußerungskürzung für die Energieversorger (§§ 19, 20 ZuG 2012) für rechtmäßig erklärt worden.
Das BVerwG hatte in den Zuteilungskürzungen für Energieanlagen nach § 4 Abs. 3, § 20 Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu Gunsten von Industrieanlagen gesehen. Die Beschwerdeführerin hatte gerügt, dass diese Auslegung eine „bewusste Abkehr“ von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darstelle und das BVerwG deshalb gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet gewesen wäre, diesen anzurufen.
In seinem Beschluss vom 06.09.2016 stellt das BVerfG fest, dass das BVerwG keine solche bewusste Abkehr von der Rechtsprechung des EuGH vollzogen hat. Es stelle kein bewusstes Hinwegsetzen über Entscheidungen des EuGH dar, wenn sich ein Gericht mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinandersetzt und der Auffassung ist, seine Anwendung der darin entwickelten Maßstäbe auf den ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall stehe hiermit in Einklang.
Deshalb verletze das angegriffene Urteil des BVerwG unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Vorlage an den EuGH nicht das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Zudem verneint das BVerfG bei der Beschwerdeführerin die Grundrechtsfähigkeit, da sie aufgrund der Anteilsverhältnisse überwiegend von der öffentlichen Hand betrieben wird.
Aktenzeichen BVerfG: 1 BvR 1305/13