Das Verwaltungsgericht Berlin stellte fest, das für das Referenzfallszenario bei Joint-Implementation-Projekten nicht nur gesetzliche oder untergesetzliche Normen maßgeblich sind, sondern daneben auch alle einschlägigen nationalen und sektoralen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Hierunter zählt nach Meinung des Verwaltungsgerichtes auch eine Selbstverpflichtungserklärung eines Industriezweiges. Nicht ausdrücklich erwähnt wurden BVT-Werte oder der Stand der Technik. Aus dem Zusammenhang der Entscheidung lässt sich jedoch vermuten, dass auch diese in die Bewertung des Referenzfalles einfließen können.
Überdies stellt das Gericht klar, dass bei der Bestimmung des Referenzfalles nicht allein vom immissionsschutzrechtlich notwendigen ausgegangen werden kann, sondern das auch solche emissionsmindernden Maßnahmen in den Referenzfall einfließen müssen, die ein Unternehmens bei verantwortungsvoller Geschäftsführung auch ohne ein JI-Projekt unternommen hätte. Das sogenannte Additionality-Tool des CDM Exekutivrates ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kein rechtlich bindender Maßstab in Deutschland. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Aktenzeichen VG 10 K 378.09)