Bestätigung der Kontoangaben im Unionsregister (gemäß Artikel 25, Absatz 1 der VO EU 389/2013)

Typ: Frist Anfang: 31.12.2024 Ende: 31.12.2024

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Gemäß der Registerverordnung (EU) 2019/1122 Artikel 22 Absatz 4, müssen die Kontoinhaber zum Jahresende bestätigen, dass sämtliche Kontoangaben „vollständig, aktuell, richtig und exakt“ sind. Dies gilt sowohl für EU-100er-Konten als auch für DE-121er-Konten, das heißt für Anlagen-, -, Handels-, Prüfer- und Personenkonten.

Bitte verwenden Sie für die jährliche Bestätigung das entsprechende Formular. Sofern die Konten denselben Kontoinhaber haben, können Sie auch mehrere Konten eintragen.