Gemäß der Registerverordnung (EU) 2019/1122 Artikel 22 Absatz 4, müssen die Kontoinhaber zum Jahresende bestätigen, dass sämtliche Kontoangaben „vollständig, aktuell, richtig und exakt“ sind. Dies gilt sowohl für EU-100er-Konten als auch für DE-121er-Konten, das heißt für Anlagen-, -, Handels-, Prüfer- und Personenkonten.
Bitte verwenden Sie für die jährliche Bestätigung das entsprechende Formular. Sofern die Konten denselben Kontoinhaber haben, können Sie auch mehrere Konten eintragen.