Ein bereits eingereichter CBAM-Bericht kann noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden.
In Anbetracht der Schwierigkeit, Monitoring, Reporting und Verifizierungs-Systeme rechtzeitig einzurichten, räumt Artikel 9 Absatz 2 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 einen längeren Zeitraum für Korrekturen der ersten beiden Quartalsberichte ein, nämlich bis zum 31.07.2024.