Nachträgliche Kürzungen bei Zertifikaten nach Europarecht zulässig

Nummer 071 / 2007 Datum 07.11.2007

Europäisches Gericht erster Instanz erlaubt deutsche „Ex-Post-Korrekturen“

Bestimmte Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen, unterliegen einer nachträglichen Kürzung ihrer Zertifikatsmenge. In Deutschland betrifft dies rund 700 Anlagen mit rund fünf Millionen Zertifikaten pro Jahr – zum Beispiel solche, die ihre Zertifikate aufgrund von Produktionsprognosen erhielten. Fällt die tatsächliche Produktionsmenge geringer aus, müssen diese Unternehmen überzählig zugeteilte Berechtigungen nach deutschem Recht zurückgeben. Diese Regel im deutschen Zuteilungsgesetz 2007 bestätigte heute das Europäische Gericht erster Instanz (EuG). Die Betreiber dieser Anlagen müssen für die Zuteilungsperiode 2005-2007 jährlich Berichte über ihre tatsächlichen Produktionsmengen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) einreichen. Die DEHSt überprüft dann die bei der Zuteilung im Jahr 2004 abgegeben Produktions- und Emissionsprognosen. Nahezu alle dazu verpflichteten Unternehmen reichten diese Berichte bereits ein. Die DEHSt kann die Ex-Post-Anpassungen nun vollziehen und prüft das weitere Vorgehen.

Bislang hatte die DEHSt die Anpassung der Zuteilungsmengen wegen des laufenden Verfahrens vor dem Europäischen Gericht erster Instanz nicht vollzogen. Die betroffenen Unternehmen müssen ihren Mitteilungspflichten auch im Januar und März 2008 nachkommen. Sonst drohen gegebenenfalls Geldbußen.

Die EU-Kommission meinte, die Ex-Post-Regelungen im deutschen Zuteilungsgesetz verstießen gegen das Europarecht. Die Reglungen griffen in den Markt ein und stören die Planungssicherheit der Unternehmen. Daher hatte die Kommission im deutschen sowie zwölf weiteren Nationalen Allokationsplänen der ersten Zuteilungsperiode 2005-2007 die „Ex-Post-Anpassungen“ untersagt.

Im September 2004 klagte die Bundesrepublik Deutschland gegen diese Entscheidung der Kommission beim Europäischen Gericht erster Instanz. Diese Klage hatte nun Erfolg. Der EuG stellte fest: Die Emissionshandelsrichtlinie untersagt es den Mitgliedstaaten nicht, durch Ex-Post-Anpassungen einer „Überallokation“ entgegenzutreten – also einer zu hohen Ausstattung der Anlagenbetreiber mit Emissionsberechtigungen. Die Richtlinie erfordere sogar, Zuteilungsentscheidungen zu widerrufen, die auf fehlerhaften Angaben beruhen. Außerdem dürfe die Kommission den Mitgliedstaaten nicht verwehren, Emissionszertifikate dort wieder einzuziehen, wo sie ihren Zweck verfehlen. Die Mitgliedsstaaten leisteten so einen zusätzlichen Beitrag zum Klimaschutz.