Eine Anlage im Sinne des Emissionshandels verfügt immer über eine eigenständige Betriebsgenehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG). Eine gemeinsame Anlage lässt sich nicht willkürlich aufteilen, um die kostenlose Zuteilung der Emissionsberechtigungen aus Sicht des Betreibers zu optimieren, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin am 2. Februar 2007. Am Emissionshandel nehmen aktuell Anlagen der Energiewirtschaft und der kohlendioxidemissionsintensiven Industrie teil.
Ein Energieunternehmen forderte die Zuteilung der Emissionsberechtigungen - bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke - innerhalb einer gemeinsam nach dem BImSchG genehmigten Anlage. Unter Ausnutzung verschiedener Sonderregeln erwartete das Unternehmen so mehrere Millionen Emissionsberechtigungen mehr, als die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) tatsächlich zugeteilt hatte.
Die DEHSt behandelt jedoch stets die immissionsschutzrechtlich genehmigte Gesamtanlage als Bezugsobjekt für die Rechte und Pflichten im Emissionshandel. Die Behörde stützt sich bei ihrer Auslegung auf die gesetzlichen Vorgaben im Emissionshandel, die an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anknüpfen. Der Wille des Gesetzgebers, auf den bereits im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG geprüften Anlagenumfang aufzubauen und so eine erneute Prüfung des selben Sachverhaltes im Rahmen des Emissionshandels zu verhindern, ist bereits in der Entstehungsgeschichte des neuen Klimaschutzinstruments verankert, erläutert Dr. Hans-Jürgen Nantke, Leiter der DEHSt.
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt mit seinem Urteil die Praxis der DEHSt und weist die Klage ab, der wegen des erstmals verhandelten Gegenstands des Anlagenbegriffs im Emissionshandel Mustercharakter zukommt. Etwaige regionale Unterschiede in der Anlagenabgrenzung - wegen einer unterschiedlichen Praxis der Landesbehörden - bei der Erteilung der Betriebsgenehmigung nach BImSchG sprechen nicht gegen das Anlagenverständnis der DEHSt, so die Richter in der mündlichen Verhandlung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Berufung und Revision sind zugelassen.