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CBAM: Start des Zulassungsverfahrens

31.03.2025 - Ausgabe 19
 

Liebe Leser*innen,

heute informieren wir Sie über den Start des Zulassungsverfahrens für die Regelphase im Rahmen des Europäischen CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM).

 
 

Inhalt

     Wer benötigt eine Zulassung und ab wann kann man diese beantragen?
     Wo stelle ich den Antrag auf Zulassung?
     Wie stelle ich den Antrag auf Zulassung?
     Wann sollte ich meinen Antrag auf Zulassung stellen?

Wer benötigt eine Zulassung und ab wann kann man diese beantragen?

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-VO“) können ab dem 01.01.2026 (Artikel 36 Absatz 2b CBAM-VO) nur zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Dabei handelt es sich um Waren, die in Anhang I der CBAM-VO aufgelistet sind.

Wenn Sie als ein in Deutschland niedergelassener Einführer von CBAM-Waren oder als indirekter Zollvertreter tätig sind – und keine der Ausnahmen gemäß Artikel 2 CBAM-VO auf Sie zutrifft – unterliegen Sie dem Anwendungsbereich der CBAM-VO. Das bedeutet, dass Sie (gemäß Artikel 5 CBAM-VO) rechtzeitig vor der Einfuhr von CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung stellen müssen, um ab dem 01.01.2026 den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders nachweisen zu können.

Die Europäischen Kommission hatte ursprünglich vorgesehen, dass die Antragsstellung bereits ab dem 01.01.2025 möglich sein sollte. In unserem Newsletter von Dezember 2024 hatten wir Sie darüber informiert, dass es aufgrund von Verzögerungen im EU-Gesetzgebungsprozess zu einem verspäteten Start des Zulassungsverfahrens kommt.

Der EU-Gesetzgebungsprozess ist seit dem 28.03.2025 abgeschlossen und die Durchführungsverordnung mit Durchführungsbestimmungen (Zulassungs-DVO) in Kraft getreten. Ab dem 31.03.2025 kann nunmehr ein Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt werden.

Hinweis:  Am 26.02.2025 hat die Europäische Kommission mit dem Omnibus-Paket I umfassende Änderungen an der CBAM-VO vorgeschlagen. Sollten diese Änderungen in Kraft treten, könnte eine Mengenschwelle von jährlich 50 Tonnen CBAM-Waren eingeführt werden, welche Anmelder mit Einfuhren unter dieser Schwelle von der CBAM-Verpflichtung befreit.

Den Berechnungen der Kommission zufolge würde sich damit EU-weit die Anzahl der CBAM-Anmelder um rund 90 Prozent reduzieren. Sollten diese Vorschläge der Europäischen Kommission in Kraft treten, wird dies Auswirkungen darauf haben, welche Einführer von CBAM-Waren tatsächlich eine Zulassung benötigen, sowie auf das konkrete Antragsverfahren. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und in welcher Form ein Inkrafttreten dieser Änderungen noch vor dem 01.01.2026 erfolgen wird. Aus diesem Grund gehen die von uns zur Verfügung gestellten Informationen zunächst von der aktuell geltenden Rechtslage aus. Wir werden Sie auf unserer Website sowie über den CBAM-Newsletter über mögliche Änderungen der CBAM-VO und den Regelungen zum CBAM-Zulassungsverfahren auf dem Laufenden halten. Aktuelle Informationen erhalten Sie ebenfalls auf der CBAM-Website der Kommission (DG TAXUD).  

Weitere Informationen:

Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-Verordnung) (CBAM-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 - Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (Zulassungs-DVO)

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism (Directorate-General for Taxation and Customs Union (DG TAXUD))

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (Teil des Omnibus-Paket I)

Wo stelle ich den Antrag auf Zulassung?

Den Zulassungsantrag können Sie ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Dieses ist ab dem 31.03.2025 für deutsche CBAM-Anmelder freigeschaltet. Bitte verwechseln Sie das CBAM-Register nicht mit dem CBAM-Übergangsregister. Sie sind (gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission vom 17.08.2023) weiterhin bis einschließlich 31.12.2025 verpflichtet, im CBAM-Übergangsregister quartalsweise Ihren CBAM-Bericht einzustellen – sofern Sie CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen.

Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Über die Kontonummer sind Sie als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.

Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum CBAM-Übergangsregister – über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts weiter tun: Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.

Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Website des Zolls eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen. Um Zugang zum Zoll-Portal – und damit zum CBAM-Portal zu erhalten – benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Weitere Informationen:

CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement

Hilfeseiten des Zoll-Portals

Eine Übersicht über die Compliance-Zyklen im Übergangszeitraum und in der Regelphase finden Sie in unserer Checkliste für CBAM-Anmelder mit Compliance-Cycle

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems

Wie stelle ich den Antrag auf Zulassung?

Sobald Sie im Zoll-Portal registriert sind, kommen Sie über "EU-Trader-Portal, CBAM-Portal" zu dem CBAM-Register und dem Zulassungsmodul. Dort können Sie als in Deutschland niedergelassener Einführer oder indirekter Zollvertreter ihren Antrag stellen, indem Sie die erforderlichen Angaben machen und die beschriebenen Dokumente hochladen.

Artikel 5 und 17 der CBAM-VO geben einen Überblick über die Informationen, die Sie für Ihren Antrag auf Zulassung bereithalten müssen (Artikel 5 Absatz 5 CBAM-VO):

a) Name, Anschrift und Kontaktangaben

b) EORI-Nummer

c) In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit

d) Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist

e) Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat

f) Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO

g) Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr

h) Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend

Abweichende Regelung für Einführer von Strom: Gemäß Artikel 5 Absatz 4 CBAM-VO und Artikel 8 Zulassungs-DVO gelten abweichende Regelungen für Personen, an die im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe Kapazität für die Einfuhr von Strom vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert. Diese Personen müssen keinen Zulassungsantrag über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie bald auf unserer Website.

Weiterführende Informationen (wie etwa mehr Details zu den erforderlichen Angaben und Dokumenten) finden Sie demnächst auf der Seite der Europäischen Kommission, sowie auf unserer Website: 

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism

Zulassung für CBAM-Regelphase

Wann sollte ich meinen Antrag auf Zulassung stellen?

Sobald der Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register am 31.03.2025 freigeschaltet wird, können Sie Ihren Antrag auf Zulassung stellen. Die Dauer der Antragsbearbeitung wird voraussichtlich maximal 120 Tage betragen, wenn Sie Ihren Antrag nach dem 15.06.2025 stellen und maximal 180 Tage, wenn Sie Ihren Antrag vor diesem Datum stellen (Artikel 4 Absatz 5 Zulassungs-DVO). Bitte beachten Sie, dass eine frühere Antragstellung nicht zwangsläufig zu einer schnelleren Zulassung führen wird. Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und Sie alle erforderlichen Dokumente vorliegen haben. Dadurch kann die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigt werden.

Hinweis: Antragsbearbeitung durch Beliehene

In Deutschland ist vorgesehen, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird. Die Beliehene ist eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, der die Befugnis übertragen wird die Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durchzuführen. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Beleihung wurde durch § 11 Absatz 4 bis 9 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) geschaffen, welches am 06.03.2025 in Kraft getreten ist. Die Beleihung wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 erfolgen. Es kann deshalb zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Zulassungsanträge in Deutschland kommen. Wir bitten dafür um Verständnis.

Weitere Information:

Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)

Weitere Informationen