Sobald Sie im Zoll-Portal registriert sind, kommen Sie über "EU-Trader-Portal, CBAM-Portal" zu dem CBAM-Register und dem Zulassungsmodul. Dort können Sie als in Deutschland niedergelassener Einführer oder indirekter Zollvertreter ihren Antrag stellen, indem Sie die erforderlichen Angaben machen und die beschriebenen Dokumente hochladen.
Artikel 5 und 17 der CBAM-VO geben einen Überblick über die Informationen, die Sie für Ihren Antrag auf Zulassung bereithalten müssen (Artikel 5 Absatz 5 CBAM-VO):
a) Name, Anschrift und Kontaktangaben
b) EORI-Nummer
c) In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
d) Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
e) Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat
f) Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO
g) Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
h) Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend
Abweichende Regelung für Einführer von Strom: Gemäß Artikel 5 Absatz 4 CBAM-VO und Artikel 8 Zulassungs-DVO gelten abweichende Regelungen für Personen, an die im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe Kapazität für die Einfuhr von Strom vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert. Diese Personen müssen keinen Zulassungsantrag über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie bald auf unserer Website.
Weiterführende Informationen (wie etwa mehr Details zu den erforderlichen Angaben und Dokumenten) finden Sie demnächst auf der Seite der Europäischen Kommission, sowie auf unserer Website:
Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism
Zulassung für CBAM-Regelphase
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