Europäischer Emissionshandel 1: ETS-Kompensation: Bilanzierung Lagermengen | Fristverlängerung Einsatznachweis (08)

Liebe Leser*innen,

heute möchten wir Sie auf wichtige Nachweis- und Antragserfordernisse im Zusammenhang mit der Kompensation nach BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) hinweisen, die bis 31.03.2025 erfüllt werden müssen. Diese Hinweise sind insbesondere dann relevant, wenn Sie für die Abrechnungsjahre 2021, 2022 oder 2023 eine finanzielle Kompensation für eingelagerte Brennstoffmengen erhalten haben. Sie gelten auch dann, wenn Sie für das Abrechnungsjahr 2024 keinen Antrag auf ETS-Kompensation stellen wollen.

  • Unter 1. erläutern wir, wie die Bilanzierung von eingelagerten Brennstoffmengen im FMS-Formular „Liefermengen und Lieferanten“ vorzugsweise vorzunehmen ist, um den erforderlichen Einsatznachweis zu erbringen und damit eine Rückforderung von bereits ausgezahlten Kompensationsbeträgen zu vermeiden.
  • Unter 2. weisen wir auf die Möglichkeit hin, für nicht vollständig eingesetzte Brennstoffmengen einen Antrag auf Fristverlängerung des Einsatznachweises zu stellen. Wir stellen Ihnen dafür PDF-Formulare zur Verfügung.
  • Unter 3. finden Sie Informationen dazu, wie wir ab April 2025 im Hinblick auf noch offene Einsatznachweise der vergangenen Abrechnungsjahre vorgehen.

Voraussichtlich im Mai 2025 informieren wir mit einem weiteren Newsletter über den Start des Antragsverfahrens für das Abrechnungsjahr 2024, die Produktivsetzung der FMS-Anwendung für die Anträge und die Aktualisierung des Leitfadens.