Liebe Leser*innen,
heute informieren wir Sie über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) (BGBl. 2025 I Nr. 70 vom 05.03.2025).
Im Rahmen des „Fit-for-55“-Pakets wurde auf EU-Ebene die Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) novelliert. Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in nationales Recht umgesetzt und das TEHG novelliert.
Bundesgesetzblatt: Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 05.03.2025
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Die Pflichten der Schifffahrtsunternehmen zur Überwachung und Berichterstattung ihrer Treibhausgasemissionen sind bereits weitgehend in der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung EU/2015/757 geregelt und haben daher unmittelbare Geltung. Mit Inkrafttreten des novellierten TEHG wurden nun auch die Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie zur Einbeziehung des Seeverkehrs in das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) in nationales Recht umgesetzt.
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Europäischer Emissionshandel 2 (EU-ETS 2) für Brennstoffemissionen
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Das novellierte TEHG setzt die europarechtlichen Vorgaben für einen EU-weiten Brennstoffemissionshandel, den Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2), in nationales Recht um und konkretisiert insbesondere die EU-ETS-2-Verantwortlichen sowie den Anwendungsbereich in Deutschland.
Die DEHSt wird zeitnah über die nächsten Schritte für die EU-ETS-2-Verantwortlichen, die Veröffentlichung eines Leitfadens für EU-ETS 2 und die Bereitstellung von Formularen und entsprechende Anwendungen in einem gesonderten Newsletter informieren.
Für weitere Informationen verweisen wir zunächst auf unseren Newsletter vom 07.01.2025 „EU-ETS 2 – Emissionsberichte von Verantwortlichen im EU-ETS 2 für das Berichtsjahr 2024“.
Nationaler Emissionshandel: EU-ETS 2: Emissionsberichte von Verantwortlichen im EU-ETS 2 für das Berichtsjahr 2024
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CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
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Die Pflichten für Einführer unter dem CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) sind in der unmittelbar für alle Akteure geltenden EU-CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956) und deren nachgeordnete Rechtsakte, wie der Durchführungsverordnung für den Übergangszeitraum (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773), geregelt. Delegierte und Durchführungsrechtsakte für die Regelphase sind in Vorbereitung.
Das TEHG schafft nun wichtige nationale Rechtsgrundlagen für die Durchführung des CBAM in Deutschland. In § 11 Absatz 1 TEHG wird bestimmt, dass das Umweltbundesamt die zuständige Behörde für den Vollzug der oben genannten CBAM-Rechtsakte ist.
Ab dem 01.01.2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen (Artikel 4 EU-CBAM-Verordnung). In Deutschland ist vorgesehen, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird. § 11 Absatz 4 TEHG schafft die dafür notwendige Rechtsgrundlage. Die Beleihung wird voraussichtlich im 2. Quartal 2025 erfolgen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website.
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