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Novelliertes TEHG tritt in Kraft

10.03.2025 - Ausgabe 13
 

Liebe Leser*innen,

heute informieren wir Sie über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) (BGBl. 2025 I Nr. 70 vom 05.03.2025).

Im Rahmen des „Fit-for-55“-Pakets wurde auf EU-Ebene die Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) novelliert. Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in nationales Recht umgesetzt und das TEHG novelliert.

Bundesgesetzblatt: Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 05.03.2025

 
 

Inhalt

     Stationäre Anlagen
     Luftverkehr
     Seeverkehr
     Europäischer Emissionshandel 2 (EU-ETS 2) für Brennstoffemissionen
     CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Stationäre Anlagen

Mit Inkrafttreten des novellierten TEHG liegt nun die Rechtsgrundlage vor, um seitens der zuständigen Landesbehörden die Emissionsgenehmigungen nach § 4 TEHG für die Anlagen auszustellen, die aufgrund des geänderten Anwendungsbereichs der Emissionshandelsrichtlinie rückwirkend zum 01.01.2024 emissionshandelspflichtig werden.

Zum weiteren Vorgehen verweisen wir auf unseren Newsletter vom 20.12.2024 und unser Hinweispapier „EU-ETS 1: Zuteilungsantrag 2024 für neue Marktteilnehmer“.

Zuteilung 2024 neue Marktteilnehmer

Europäischer Emissionshandel: Zuteilungsdatenbericht 2024 – Nutzen Sie die richtige FMS-Anwendung!

Luftverkehr

Im Luftverkehr sind mit Inkrafttreten des novellierten TEHG insbesondere Neuerungen in dem Überwachungs-, Berichterstattungs- und Verifizierungssystem für Nicht-CO2-Effekte und förderfähige Flugkraftstoffe zu beachten. Hierüber sowie über Änderungen der Verifizierungspflicht haben wir in dem Newsletter vom 19.12.2024 „Europäischer Emissionshandel: Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung von Nicht-CO2-Effekten ab 2025; CORSIA-Emissionsberichterstattung für 2024 mit Eurocontrol-Daten“ bereits informiert.

Emissionshandel im Luftverkehr: Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung von Nicht-CO2-Effekten ab 2025; CORSIA-Emissionsberichterstattung für 2024 mit Eurocontrol-Daten

Aktuelle Informationen für den Emissionsbericht 2024 (einzureichen bis zum 31.03.2025) sind für Luftfahrzeugbetreiber im Newsletter vom 31.01.2025 „Emissionshandel im Luftverkehr: FMS-Software für Emissionsbericht 2024 steht bereit“ enthalten.

Emissionshandel im Luftverkehr: FMS-Software für Emissionsbericht 2024 steht bereit

Weitere Informationen zu allen wesentlichen Änderungen der Rechtslage finden Luftfahrzeugbetreiber in der geänderten Version des Leitfadens, über dessen Veröffentlichung mit Newsletter vom 06.03.2025 „Europäischer Emissionshandel im Luftverkehr und CORSIA: Leitfaden für Luftfahrzeugbetreiber zur Erstellung von Überwachungsplänen ab 2025 und Emissionsberichten ab dem Berichtsjahr 2024“ informiert wurde.

Europäischer Emissionshandel im Luftverkehr und CORSIA: Leitfaden für Luftfahrzeugbetreiber zur Erstellung von Überwachungsplänen ab 2025 und Emissionsberichten ab dem Berichtsjahr 2024

Seeverkehr

Die Pflichten der Schifffahrtsunternehmen zur Überwachung und Berichterstattung ihrer Treibhausgasemissionen sind bereits weitgehend in der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung EU/2015/757 geregelt und haben daher unmittelbare Geltung. Mit Inkrafttreten des novellierten TEHG wurden nun auch die Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie zur Einbeziehung des Seeverkehrs in das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) in nationales Recht umgesetzt.

Europäischer Emissionshandel 2 (EU-ETS 2) für Brennstoffemissionen

Das novellierte TEHG setzt die europarechtlichen Vorgaben für einen EU-weiten Brennstoffemissionshandel, den Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2), in nationales Recht um und konkretisiert insbesondere die EU-ETS-2-Verantwortlichen sowie den Anwendungsbereich in Deutschland.

Die DEHSt wird zeitnah über die nächsten Schritte für die EU-ETS-2-Verantwortlichen, die Veröffentlichung eines Leitfadens für EU-ETS 2 und die Bereitstellung von Formularen und entsprechende Anwendungen in einem gesonderten Newsletter informieren.

Für weitere Informationen verweisen wir zunächst auf unseren Newsletter vom 07.01.2025 „EU-ETS 2 – Emissionsberichte von Verantwortlichen im EU-ETS 2 für das Berichtsjahr 2024“.

Nationaler Emissionshandel: EU-ETS 2: Emissionsberichte von Verantwortlichen im EU-ETS 2 für das Berichtsjahr 2024

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Die Pflichten für Einführer unter dem CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) sind in der unmittelbar für alle Akteure geltenden EU-CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956) und deren nachgeordnete Rechtsakte, wie der Durchführungsverordnung für den Übergangszeitraum (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773), geregelt. Delegierte und Durchführungsrechtsakte für die Regelphase sind in Vorbereitung.

Das TEHG schafft nun wichtige nationale Rechtsgrundlagen für die Durchführung des CBAM in Deutschland. In § 11 Absatz 1 TEHG wird bestimmt, dass das Umweltbundesamt die zuständige Behörde für den Vollzug der oben genannten CBAM-Rechtsakte ist.

Ab dem 01.01.2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen (Artikel 4 EU-CBAM-Verordnung). In Deutschland ist vorgesehen, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird. § 11 Absatz 4 TEHG schafft die dafür notwendige Rechtsgrundlage. Die Beleihung wird voraussichtlich im 2. Quartal 2025 erfolgen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website.

Weitere Informationen