Wie im Newsletter vom 07.01.2025 beschrieben, bietet das TEHG im Rahmen einer Verordnungsermächtigung die Möglichkeit, Anwendungsbeschränkungen für einzelne der im TEHG vorgesehenen EU-ETS-2-Entstehungstatbestände zu regeln. Wir gehen für die Berichtsphase (2024 bis 2026) davon aus, dass dies die Tatbestände des Inverkehrbringens von Brennstoffen aufgrund der Entstehung der Energiesteuer nach § 23 Absatz 1 oder 1a EnergieStG (Sonstige Energieerzeugnisse) sowie aufgrund der Verwendung von energiesteuerfreier Kohle als Kraft- oder Heizstoff nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 EnergieStG betreffen wird. EU-ETS-2-Verantwortliche müssen für das Inverkehrbringen nach diesen Tatbeständen zunächst nur eine Emissionsgenehmigung beantragen.
a) Energiesteuerfrei verwendete Kohle (§ 37 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 EnergieStG)
Unternehmen, die ausschließlich energiesteuerfrei verwendete Kohlen in Verkehr bringen, reichen lediglich den Antrag auf Emissionsgenehmigung über die DEHSt-Plattform ein. Ein EU-ETS-2-Überwachungsplan ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Dementsprechend werden in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ nur Daten zum Antrag auf Emissionsgenehmigung erfasst, nicht jedoch für einen EU-ETS-2-Überwachungsplan.
b) Sonstige Energieerzeugnisse (§ 23 Absatz 1 oder 1a des EnergieStG)
EU-ETS-2-Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe gemäß § 23 EnergieStG in Verkehr bringen, reichen lediglich den Antrag auf Emissionsgenehmigung über die DEHSt-Plattform ein. Ein EU-ETS-2-Überwachungsplan ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Die Erfassung der Daten für den Antrag auf Emissionsgenehmigung findet nicht in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ statt, da diese Verantwortlichen nicht vom nationalen Emissionshandel (nEHS) erfasst sind. Stattdessen muss dieser Antrag mit einem separaten Formular erstellt werden. Die DEHSt hat hierfür eine Vorlage zur Verfügung gestellt. EU-ETS-2-Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe nach § 23 EnergieStG in Verkehr bringen, verfügen bisher weder über einen Zugang zur DEHSt-Plattform aus dem nEHS noch haben sie über die Registrierung im nEHS-Register einen entsprechenden Zugang erhalten. Wenden Sie sich daher bitte an den Kundenservice der DEHSt. Sie erhalten ein Aktenzeichen sowie einen speziellen Registrierungslink zur DEHSt-Plattform.
Weitere Informationen
Antrag auf Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG für Brennstoffe nach § 23 EnergieStG