Liebe Leser*innen,
heute informieren wir Sie über die Frist zur Einreichung des Antrags auf Emissionsgenehmigung und des Überwachungsplans für die Berichtsphase 2024 bis 2026 im Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2). Sowohl der Antrag auf Emissionsgenehmigung für den EU-ETS 2 als auch der EU-ETS-2-Überwachungsplan sind bis zum 30.06.2025 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) über die DEHSt-Plattform zur Genehmigung einzureichen. Darüber hinaus veröffentlichen wir den Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Berichtsphase des EU-ETS 2. Auch wurde die Formular-Management-System-Anwendung „Überwachungsplan – nEHS, EU-ETS 1/Abfälle und EU-ETS 2“ (kurz: „3-in-1-Überwachungsplan“) produktiv gesetzt.
Schließlich geben wir noch einige Hinweise für Unternehmen, die Brennstoffe aufgrund der Entstehung der Energiesteuer nach den Tatbeständen nach § 23 EnergieStG und nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 EnergieStG nach § 3 Nummer 19 TEHG in Verkehr bringen.
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Frist zur Einreichung des Antrags auf Emissionsgenehmigung und des Überwachungsplans für den EU-ETS 2
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Verantwortliche Unternehmen im EU-ETS 2 benötigen zur Freisetzung von Treibhausgasen eine Emissionsgenehmigung. Dieser Antrag ist grundsätzlich in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ integriert. Der Antrag auf Emissionsgenehmigung ist als Bestandteil des Überwachungsplans über die DEHSt-Plattform als eine ZIP-Datei bei uns einzureichen.
Die Frist zur Einreichung des Antrags auf Emissionsgenehmigung und des Überwachungsplans wurde gemäß §§ 41 Absatz 1 Satz 2, 42 Absatz 1 Satz 2 TEHG am 24.03.2025 im Bundesanzeiger bekannt gegeben (BAnz AT 24.03.2025 B8). Die Frist zur Einreichung des Antrags auf Emissionsgenehmigung sowie des Überwachungsplans endet am 30.06.2025.
Wir werden auf Basis der eingereichten Daten zwei separate Verwaltungsakte erlassen: eine Emissionsgenehmigung und eine befristete Genehmigung des Überwachungsplans für die Berichtsphase 2024 bis 2026. Wir streben dabei grundsätzlich eine gemeinsame Entscheidung im Sinne von § 42 Absatz 3 TEHG an.
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Veröffentlichung des Leitfadens EU-ETS-2 und Produktivsetzung der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“
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Wir haben einen Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im EU-ETS 2 für die Berichtsphase 2024-2026 auf unserer Website veröffentlicht. Verantwortliche Unternehmen erhalten mit diesem Leitfaden einen Überblick über den Anwendungsbereich des EU-ETS 2 und die Pflichten während der Berichtsphase 2024 bis 2026. Im Leitfaden wird beschrieben, wie die Anforderungen der EU-Monitoring-Verordnung an die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff in Deutschland praktisch umgesetzt werden. Er soll darüber hinaus Unternehmen dabei unterstützen, ihren Antrag auf Emissionsgenehmigung und ihren Überwachungsplan in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ zu erstellen.
Zudem haben wir die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ bereitgestellt. Um einen EU-ETS-2-Überwachungsplan in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ anzulegen, muss zunächst die XML-Datei des genehmigten BEHG-Überwachungsplans aus der FMS-Anwendung „BEHG-Überwachungsplan“ für das Kalenderjahr 2024 einmalig in die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ importiert werden. Damit soll zusätzlicher Aufwand auf Seiten der Verantwortlichen für die mehrmalige Eingabe derselben Daten vermieden werden. Bitte beachten Sie unsere Hinweise im Kapitel 5.2 des Leitfadens.
Darüber hinaus haben wir Video-Klickanleitungen für die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ zur Verfügung gestellt. Diese veranschaulichen die grundlegenden Funktionalitäten der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“.
Die „alte“ FMS-Anwendung „BEHG-Überwachungsplan“ wird nach Ablauf der Einreichungsfrist des EU-ETS-2-Überwachungsplans abgeschaltet. Sie wird dann in der Liste der aktuellen Anwendungen in FMS nicht mehr geführt werden. Beachten Sie hierzu bitte ebenfalls unsere Hinweise im Kapitel 5.2 des Leitfadens.
Zur FMS-Anwendung "3-in-1-Überwachungsplan"
Video-Klickanleitung für die FMS-Anwendung "3-in-1-Überwachungsplan"
Leitfaden EU-ETS 2 für die Berichtsphase 2024 bis 2026
EU Monitoring-Verordnung (EU 2018/2066)
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2025
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Hinweise für Unternehmen, die Brennstoffe nach den Tatbeständen § 23 EnergieStG und § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 EnergieStG nach § 3 Nummer 19 TEHG in Verkehr bringen
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Wie im Newsletter vom 07.01.2025 beschrieben, bietet das TEHG im Rahmen einer Verordnungsermächtigung die Möglichkeit, Anwendungsbeschränkungen für einzelne der im TEHG vorgesehenen EU-ETS-2-Entstehungstatbestände zu regeln. Wir gehen für die Berichtsphase (2024 bis 2026) davon aus, dass dies die Tatbestände des Inverkehrbringens von Brennstoffen aufgrund der Entstehung der Energiesteuer nach § 23 Absatz 1 oder 1a EnergieStG (Sonstige Energieerzeugnisse) sowie aufgrund der Verwendung von energiesteuerfreier Kohle als Kraft- oder Heizstoff nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 EnergieStG betreffen wird. EU-ETS-2-Verantwortliche müssen für das Inverkehrbringen nach diesen Tatbeständen zunächst nur eine Emissionsgenehmigung beantragen.
a) Energiesteuerfrei verwendete Kohle (§ 37 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 EnergieStG)
Unternehmen, die ausschließlich energiesteuerfrei verwendete Kohlen in Verkehr bringen, reichen lediglich den Antrag auf Emissionsgenehmigung über die DEHSt-Plattform ein. Ein EU-ETS-2-Überwachungsplan ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Dementsprechend werden in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ nur Daten zum Antrag auf Emissionsgenehmigung erfasst, nicht jedoch für einen EU-ETS-2-Überwachungsplan.
b) Sonstige Energieerzeugnisse (§ 23 Absatz 1 oder 1a des EnergieStG)
EU-ETS-2-Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe gemäß § 23 EnergieStG in Verkehr bringen, reichen lediglich den Antrag auf Emissionsgenehmigung über die DEHSt-Plattform ein. Ein EU-ETS-2-Überwachungsplan ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Die Erfassung der Daten für den Antrag auf Emissionsgenehmigung findet nicht in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ statt, da diese Verantwortlichen nicht vom nationalen Emissionshandel (nEHS) erfasst sind. Stattdessen muss dieser Antrag mit einem separaten Formular erstellt werden. Die DEHSt hat hierfür eine Vorlage zur Verfügung gestellt. EU-ETS-2-Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe nach § 23 EnergieStG in Verkehr bringen, verfügen bisher weder über einen Zugang zur DEHSt-Plattform aus dem nEHS noch haben sie über die Registrierung im nEHS-Register einen entsprechenden Zugang erhalten. Wenden Sie sich daher bitte an den Kundenservice der DEHSt. Sie erhalten ein Aktenzeichen sowie einen speziellen Registrierungslink zur DEHSt-Plattform.
Weitere Informationen
Antrag auf Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG für Brennstoffe nach § 23 EnergieStG
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