Europäischer Emissionshandel 2: Frist für Antrag auf Emissionsgenehmigung und Überwachungsplan, Veröffentlichung Leitfaden und Produktivsetzung FMS-Anwendung (23)
Liebe Leser*innen,
heute informieren wir Sie über die Frist zur Einreichung des Antrags auf Emissionsgenehmigung und des Überwachungsplans für die Berichtsphase 2024 bis 2026 im Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2). Sowohl der Antrag auf Emissionsgenehmigung für den EU-ETS 2 als auch der EU-ETS-2-Überwachungsplan sind bis zum 30.06.2025 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) über die DEHSt-Plattform zur Genehmigung einzureichen. Darüber hinaus veröffentlichen wir den Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Berichtsphase des EU-ETS 2. Auch wurde die Formular-Management-System-Anwendung „Überwachungsplan – nEHS, EU-ETS 1/Abfälle und EU-ETS 2“ (kurz: „3-in-1-Überwachungsplan“) produktiv gesetzt.
Schließlich geben wir noch einige Hinweise für Unternehmen, die Brennstoffe aufgrund der Entstehung der Energiesteuer nach den Tatbeständen nach § 23 EnergieStG und nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 EnergieStG nach § 3 Nummer 19 TEHG in Verkehr bringen.