Für die Abfallverbrennungsanlagen, die sowohl von der Berichts- und Abgabepflicht im nationalen Emissionshandel (nEHS) als auch von der Berichtspflicht im EU-ETS 1 erfasst sind, haben wir die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ bereitgestellt.
Um einen EU-ETS-1-Überwachungsplan in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ anzulegen, muss zunächst der genehmigte BEHG-Überwachungsplan für das Kalenderjahr 2024 einmalig in die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ importiert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie die Version des BEHG-Überwachungsplans in die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ unverändert importieren, die in ihrem Genehmigungsbescheid ab dem Jahr 2024 für den nEHS referenziert wird. Dies ist erforderlich, damit die Übernahme aller Angaben aus dem nEHS für die Erfüllung der Berichtspflicht im EU-ETS 1 genutzt werden können.
Beachten Sie bitte zudem, dass dem EU-ETS-1-Überwachungsplan ein vereinfachtes Fließbild beizufügen ist, in dem alle überwachungs- und berichtspflichtigen Emissionsquellen, die in der Anlage eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die zur Bestimmung der Verbrauchsmenge genutzten Messgeräte und deren Einbauort dargestellt sind.
Aufgrund der Verzögerung im TEHG-Gesetzgebungsverfahren bitten wir Sie, den EU-ETS-1-Überwachungsplan für Ihre Anlage nun bis zum 06.06.2025 über die DEHSt-Plattform bei uns einzureichen. Dadurch lassen sich Synergien für die Erstellung des EU-ETS-1-Emissionsberichts 2024 nutzen.
Wie im Newsletter vom 12.12.2024 beschrieben, erstellen Sie basierend auf dem EU-ETS-1-Überwachungsplan den EU-ETS-1-Emissionsbericht 2024 in der FMS-Anwendung „3-in-1-Emissionsbericht 2024“. Diese werden wir voraussichtlich im Sommer 2025 bereitstellen. Wir werden Sie in einem Newsletter über die Produktivsetzung informieren.
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2025
FMS-Anwendung „Überwachungsplan – nEHS, EU-ETS 1/Abfälle und EU-ETS 2“
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