Anrechenbarkeit von alternativen Kraftstoffen

Die aktuelle Rechtslage erlaubt emissionshandelspflichtigen Betreibern im Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1), die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgasminderungsverpflichtungen nur mit einem anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis zu belegen. Mit einem anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis kann der Emissionsfaktor Null für Biokraftstoffe beansprucht werden.

In Deutschland erfolgt die Erfassung und Übermittlung von Nachhaltigkeitsnachweisen für Bio-Kraftstoffe elektronisch über die staatliche Datenbank „Nachhaltige-Biomasse-System" (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die nach § 47 Absatz 1 Biokraft-NachV die zuständige Behörde ist. Voraussetzung für den Zugriff auf die Datenbank Nabisy und damit die Übermittlung von Nachhaltigkeitsnachweisen ist eine gültige Zertifizierung der Unternehmen der Herstellungs- und Lieferkette im Rahmen eines anerkannten RED-Zertifizierungssystems. Der Verwender von Biokraftstoffen selbst muss nicht zertifiziert sein, jedoch in der Datenbank über ein entsprechendes Konto verfügen, um Nachhaltigkeitsnachweise zu empfangen und an die DEHSt zu übertragen. Ein Nachhaltigkeitsnachweis aus der Datenbank Nabisy würde auch aktuell, das heißt ohne gesetzliche Festlegung zur Art des Nachhaltigkeitsnachweises im Seeverkehr in der Emissionshandelsverordnung (EHV 2030), die Einhaltung der RED-Kriterien bestätigen und für den Abzug von Emissionen anerkannt.

Bei der Beschaffung von Nachhaltigkeitsnachweisen besteht die systematische Schwierigkeit, dass bereits die Hersteller oder Lieferanten in der Vorkette die Nachhaltigkeitsnachweise selbst benötigen können. Ein Nachhaltigkeitsnachweis kann nur einmal ausgestellt werden und steht emissionshandelspflichtigen Schifffahrtsunternehmen daher häufig nicht mehr für die Emissionsberichterstattung im EU-ETS 1 zur Verfügung.

Die Europäische Kommission entwickelt derzeit das gemäß Artikel 31a der Erneuerbare Energien Richtlinie (EU) 2023/2413 vorgesehene Datenbanksystem, das von Wirtschaftsbeteiligten im nachhaltigen Kraftstoffmarkt für die lückenlose Rückverfolgbarkeit der alternativen Kraftstoffe beziehungsweise für die Anerkennung von alternativen Kraftstoffen in den jeweiligen Zielsystemen verwendet werden kann. Mit der sogenannten Unionsdatenbank (UDB) soll künftig die Anerkennung derselben Kraftstofflieferung durch Kraftstoffhersteller und -lieferant im EU-ETS 1 ermöglicht werden. Gleichzeitig soll sie die Doppelanrechnung derselben Kraftstofflieferung durch mehrere emissionshandelspflichtige Unternehmen verhindern.

Künftig sollen daher auch Schifffahrtsunternehmen die in der UDB bereitgestellten Nachweise für die Anerkennung alternativer Kraftstoffe im Emissionshandel nutzen können.

Übergangslösung

Die UDB verfügt allerdings noch nicht über Funktionalitäten zur parallelen Anerkennung nachhaltiger Kraftstoffe für verschiedene Nachweiszwecke. Eine Übergangslösung ist notwendig, die bis zur Verfügbarkeit dieser Funktionalitäten die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Nachhaltigkeitsnachweisen vermeidet. Sofern einem abgabepflichtigen Schifffahrtsunternehmen kein Nachhaltigkeitsnachweis zur Verfügung steht, ist daher alternativ und nur übergangsweise die Anerkennung gleichwertiger Nachhaltigkeitsnachweise der Zertifizierungssysteme (sog. Proof of Compliance, kurz: PoC) in der Emissionsberichterstattung des EU-ETS 1 möglich. Lesen Sie dazu auch die Ausführungen im Leitfaden.

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